Kostenfestsetzungsantrag 2. Instanz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Desiree
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#1

28.07.2009, 10:45

Hallo, ich habe da mal eine Frage..

also in der ersten Instanz erging ein Urteil. Daraufhin haben wir einen Kostenausgleichsantrag gestellt. Dann haben wir Berufung eingelegt und darauf hin einen Vergleich geschlossen. Jetzt erging darüber noch ein Streitwertbeschluss. Ich muss daher den Kostenfestsetzungsantrag für die 2. Instanz erstellen.

Muss ich jetzt nur für die 2. Instanz einen erstellen, weil die den aus der ersten ja schon haben oder muss ich einen erstellen, wo ALLE Kosten drinne sind??
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Silke81
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#2

28.07.2009, 10:46

Hey,

du erstellst einen neuen Kostenfestsetzungsantrag nur für die II. Instanz, allerdings adressiert an das Gericht der I. Instanz.
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romex
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#3

28.07.2009, 10:48

Wenn Du die Festsetzung/Ausgleichung der I. Instanz schon beantragt hast, brauchst Du das nicht noch einmal zu machen. Du beantragst jetzt nur noch die Kosten der II. Instanz.

Anders wäre es, wenn in der II. Instanz anders über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden wäre. Aber das scheint ja bei Dir nicht der Fall zu sein.
Liebe Grüße,
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JonesJess
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#4

28.07.2009, 10:48

Nein, nur für die 2. Instanz KFA stellen.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
Suse
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#5

28.07.2009, 10:49

Du machst einen neuen, wo alle Kosten drin sind und beantragst, den KFB der I. Instanz aufzuheben. Aber auch nur, wenn sich die Kostenquote irgendwie geändert hat im Gegensatz zur I. Instanz!
LG, Ela
Desiree
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#6

28.07.2009, 10:57

Danke schön :o)
Ilka H.
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#7

28.07.2009, 11:00

Ich schließe mich der "Massenmeinung" an. Du erstellst nur über die Kosten der zweiten Instanz einen KfA und sendest diesen an das Gericht der ersten Instanz. Die Kostenbeamte hat ja dann beide Anträge und die vollständige Akte vorzuliegen.
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Bino
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#8

28.07.2009, 11:50

Wenn Du den Antrag der I. Instanz jetzt einfach zurücknehmen würdest und neu berechnest, dann würden Dir die Zinsen ab Antragstellung für I. Instanz verloren gehen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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Fuli
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#9

24.04.2014, 15:58

Silke81 hat geschrieben:Hey,

du erstellst einen neuen Kostenfestsetzungsantrag nur für die II. Instanz, allerdings adressiert an das Gericht der I. Instanz.

Kann mir bitte jemand sagen, wo das genau geschrieben steht. Bin nämlich der gleichen Meinung, aber mein Chef sagt: "Nö ist nicht so, wo steht das?" :roll: :shock:
Pitt
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#10

24.04.2014, 16:13

Die Zuständigkeit des Gerichts der I. Instanz ergibt sich aus § 103 Abs. 2 ZPO.
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