Gegenstandswert splitten

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

24.07.2009, 16:16

Hallo

Wir stehen gerade vor der Frage, ob ein Anwalt, der in einer Angelegeheit mit einem GW von 4.000,00 € tätig war lediglich über einen GW von 2.000,00€ abrechnen darf, weil die versicherung lediglich nur 50 % zahlen will und dann später über die zweiten 2.000 € nochmals abrechnen darf.

Ich denk nein, denn dann würde er ja kostenmäßig besser da stehen. M. E. nach hätte er über den GW von 4.000 € abrechnen müssen. Die Versicherung hätte dann 50 % des Rechnungsbetrages gezahlt und die andere Hälfte hätte er von seinem Mdt fordern müssen.

Denk ich da richtig?

Danke und LG
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gkutes

#2

24.07.2009, 16:17

da denkst du ganz und gar richtig
JonesJess
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#3

24.07.2009, 17:45

schließe mich an; Dein Gedankengang ist vollkommen richtig!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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ellimorelli
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#4

24.07.2009, 18:47

Danke für eure Antworten.

Schönes Wochenende
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13
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#5

26.07.2009, 12:43

gkutes hat geschrieben:da denkst du ganz und gar richtig
:daumen
~ Grüßle ~
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Adora Belle
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#6

27.07.2009, 11:15

Ähem. Ich denke, daß die Versicherung nicht 50% zahlen muß, sondern den Rechnungsbetrag aus einem Wert von 2.000 EUR. Der Rest, der wegen der Gebührendegression niedriger sein dürfte, ist dann vom Mandanten zu tragen.
Isis
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#7

27.07.2009, 11:51

Adora Belle hat geschrieben:Ähem. Ich denke, daß die Versicherung nicht 50% zahlen muß, sondern den Rechnungsbetrag aus einem Wert von 2.000 EUR. Der Rest, der wegen der Gebührendegression niedriger sein dürfte, ist dann vom Mandanten zu tragen.
Genauso sehe ich das auch.

Du musst eine Rechnung für die Versicherung nach einem Wert von 2.000 machen und eine Rechnung nach einen Wert von 4.000. Die Versicherung zahlt dann nach der geringeren Rechnung und für den Mandanten rechnest du dann die nach 2.000 auf die 4.000er Rechnung an, so dass der Mandant die Differenz davon zahlen muss.
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