Entscheidung nach BRAGO zum RVG herangezogen! Geht das?
Verfasst: 01.07.2009, 14:41
Hallo Leute.
Ich habe ein Problem mit der Rechtsschutzversicherung.
Sachverhalt:
Ganz einfacher Arbeitsrechtsstreit, man hat sich im Gütetermin verglichen, Vergleich wurde protokolliert, im Vergleich wurden auch nichtrechtshängige Ansprüche mit verglichen. Vergleich wurde widerruflich abgeschlossen, hat aber keiner widerrufen, also rechtsgültig.
Abrechnung (vereinfacht):
1,3 Verfahrensgebühr aus Streitwert Verfahren
0,8 Verfahrensgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
1,0 Einigungsgebühr aus Streitwert Verfahren
1,5 Einigungsgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
(immer schön § 15 RVG berücksichtigen)
Postpauschale usw.
Jetzt kam die Abrechnung der Rechtsschutzversicherung.
Die haben mir die 0,8 Verfahrensgebühr nach meiner Rechnung noch gegeben, aber die 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche wurde mit Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Frankfurt vom 21.08.1996 (!) abgebügelt. Diese Entscheidung betrifft aber § 23 BRAGO.
Meine Frage: Geht das so einfach? Vor allem deshalb, weil ich ja die 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche bekommen habe. Chef meinte, es wäre so, ich bin da anderer Meinung, kann diese aber nicht begründen. Und vor allem stört mich, dass eine Entscheidung nach BRAGO zu einer Abrechnung gem. RVG herangezogen wird.
Bin für jede Hilfe dankbar.
LG Francis
Ich habe ein Problem mit der Rechtsschutzversicherung.
Sachverhalt:
Ganz einfacher Arbeitsrechtsstreit, man hat sich im Gütetermin verglichen, Vergleich wurde protokolliert, im Vergleich wurden auch nichtrechtshängige Ansprüche mit verglichen. Vergleich wurde widerruflich abgeschlossen, hat aber keiner widerrufen, also rechtsgültig.
Abrechnung (vereinfacht):
1,3 Verfahrensgebühr aus Streitwert Verfahren
0,8 Verfahrensgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
1,0 Einigungsgebühr aus Streitwert Verfahren
1,5 Einigungsgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
(immer schön § 15 RVG berücksichtigen)
Postpauschale usw.
Jetzt kam die Abrechnung der Rechtsschutzversicherung.
Die haben mir die 0,8 Verfahrensgebühr nach meiner Rechnung noch gegeben, aber die 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche wurde mit Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Frankfurt vom 21.08.1996 (!) abgebügelt. Diese Entscheidung betrifft aber § 23 BRAGO.
Meine Frage: Geht das so einfach? Vor allem deshalb, weil ich ja die 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche bekommen habe. Chef meinte, es wäre so, ich bin da anderer Meinung, kann diese aber nicht begründen. Und vor allem stört mich, dass eine Entscheidung nach BRAGO zu einer Abrechnung gem. RVG herangezogen wird.
Bin für jede Hilfe dankbar.
LG Francis