Entscheidung nach BRAGO zum RVG herangezogen! Geht das?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Francis
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#1

01.07.2009, 14:41

Hallo Leute.

Ich habe ein Problem mit der Rechtsschutzversicherung.

Sachverhalt:

Ganz einfacher Arbeitsrechtsstreit, man hat sich im Gütetermin verglichen, Vergleich wurde protokolliert, im Vergleich wurden auch nichtrechtshängige Ansprüche mit verglichen. Vergleich wurde widerruflich abgeschlossen, hat aber keiner widerrufen, also rechtsgültig.

Abrechnung (vereinfacht):

1,3 Verfahrensgebühr aus Streitwert Verfahren
0,8 Verfahrensgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
1,0 Einigungsgebühr aus Streitwert Verfahren
1,5 Einigungsgebühr aus Streitwert nichtrechtshängiger Ansprüche
(immer schön § 15 RVG berücksichtigen)
Postpauschale usw.

Jetzt kam die Abrechnung der Rechtsschutzversicherung.
Die haben mir die 0,8 Verfahrensgebühr nach meiner Rechnung noch gegeben, aber die 1,5 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche wurde mit Hinweis auf eine Entscheidung des LAG Frankfurt vom 21.08.1996 (!) abgebügelt. Diese Entscheidung betrifft aber § 23 BRAGO.

Meine Frage: Geht das so einfach? Vor allem deshalb, weil ich ja die 0,8 Verfahrensgebühr aus dem Wert der nichtrechtshängigen Ansprüche bekommen habe. Chef meinte, es wäre so, ich bin da anderer Meinung, kann diese aber nicht begründen. Und vor allem stört mich, dass eine Entscheidung nach BRAGO zu einer Abrechnung gem. RVG herangezogen wird.

Bin für jede Hilfe dankbar.

LG Francis
Micsi11
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#2

01.07.2009, 15:13

Hallo,

versteh ich mal prinzipiell nicht. Auch zu BRAGO-Zeiten gab es 15/10 Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO aus dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche. Was für komische Entscheidung vom LAG soll das sein? Hast du die vorliegen?

Zudem ist das mal wurscht. Es gilt das RVG und somit auch dessen Vorschriften. So könnte ich ja jetzt sagen, vor was weiß ich wieviel hundert Jahren galt was ganz anderes. Für alle Fälle ab dem 01.07.2004 ist das RVG anwendbar. Steht ja auch dort im Kommentar drin.
Francis
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#3

01.07.2009, 15:26

Beschluss LAG Frankfurt/M. vom 21.08.1996 (6 Ta 291/96)

Druch die erhöhte Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 S 1 BRAGO sollnur der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches belohnt werden. Die Vorschrift ist daher nicht anwendbar, wenn das Gericht dadurch mit der Angelegenheit befaßt wird, dass die Parteien in einem Prozessvergleich andere, nicht rechtshängige Ansprüche mit vergleichen.

(sorry die Rechtsschreibung, muss schnell gehen)

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Nach der Intention des Gesetzgebers, die Gerichte zu entlasten, sollte jedochnurderAbschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der erhöhten Gebühr des § 23 Abs. 1 S. 1 BRAGO belohnt werden. WEnn die Parteien in einem Prozessvergleich andere, nicht rechtshängige ansprüche mitvergleichen, wird das Gericht mit der Angelegenheit befaßt und die Vorschrift findet somit keine Anwendung. Die Streitigkeit wurde dann nicht ohne Inanspruchnahme des Gerichtes durch gütliche Einigung erledigt.



Das ist im Wesentlichen der Inhalt.
Ich bin echt ratlos, was der Quatsch soll. Ein stinknormaler Vergleich nach RVG, hatte noch nie Probleme damit vor irgendeiner Behörde, nur diese RSV macht Ärger.
Francis
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#4

02.07.2009, 09:07

:schieb
zenzi75
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#5

02.07.2009, 09:38

falls sich die nicht rechtshängigen Ansprüche auf die Abfindung beziehen, guckst du mal hier

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=24521

ich hatte zwar eher ein GW-Problem, aber im Endeffekt kam es auf das gleiche hinaus, so daß ich bei der RSV die 1,5 Gebühr zumindest bezogen auf die Abfindung nicht abrechnen konnte...
Zaubermaus007
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#6

02.07.2009, 09:40

Das hab ich auch noch nie gehört, auch nicht zu BRAGO-Zeiten. Wäre aber schön, wenn du uns weiter auf dem laufenden hälst....

Habe auch gerade nochmal in meinen alten Unterlagen nachgesehen. Da steht ganz klar: Werden nicht rechtshängige Folgesachen verglichen, erhält der RA insofern eine 15/10 Vergleichsgebühr und zusätzlich eine 5/10 Prozessgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO. § 13 BRAGO ist zu beachten.

Ich denke, dass die Versicherung da falsch liegt. Ist aber interessant...
Francis
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#7

02.07.2009, 09:49

Na Hallo Püppi! :wink1 Ich meld mich heute mal ....

Zum Thema:

Nein, der Vergleichsmehrwert bezieht sich auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses.
Ich kann das echt nicht begreifen....

Und warum kann die eine Entscheidung zur BRAGO zum RVG heranziehen, das begreife ich erst recht nicht, gibts da eine entspr. Vorschrift? Ich finde einfach nix dazu.
zenzi75
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#8

02.07.2009, 10:02

Und warum kann die eine Entscheidung zur BRAGO zum RVG heranziehen
ich denke, weil das Grundprinzip das Gleiche ist... aber ich hab damals das Zeugnis (siehe Link aus #6) doch auch abrechnen können... welche RSV ist das, wenn ich fragen darf? (ggfs. per PN)
Francis
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#9

02.07.2009, 10:11

H..... M...... (Hallo Herr Kaiser)

Aber die Entscheidung fußt doch auf einem anderen Gesetz.
Ich müsste meine gesamten Rechnungen mit überschießendem Vergleichswert ändern, wenn das wirklich so wäre. Und im Arbeitsrecht ist ein Vergleich doch die Regel. Selbst wenn der MAndant PKH hat, geht die 1,5 immer mit durch, so sie denn angefallen ist. Und gerade die Rechtspfleger feilschen ja oft um jeden Cent. Ist ja auch ihre Aufgabe.
zenzi75
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#10

02.07.2009, 10:30

ehrlich gesagt, kapier ich das auch nicht so ganz... aber wir haben bisher auch immer so abgerechnt und auch die Kohle dafür ohne Murren gekriegt... hm... merkwürdig merkwürdig...

vielleicht hat jojo ja was schlaues dazu zusagen... schreib ihn doch mal per PN an... der ist doch Arbeitsrechtler...
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