Beratungsgebühr nach Gegenstandswert?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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schani
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#1

29.06.2009, 11:23

Ich muss einen Rechnungseingang verbuchen. m.E. ist die KoNo falsch.

Es geht um eine Beratung wg. zwei verschiedenen Telefonrechnungen.
RS hat folgende Rechnung erhalten:

Gegenstandswert 360,00 €

Beratung f. V. §§ 14, 34 I 3 RVG 1,0 zzgl. 19 %

Gesamtbetrag 53,55 €

Kann man hier keine Erstberatung iHv 190,00 zzgl 19 % abrechnen???
Xuka
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#2

29.06.2009, 11:28

Die Gebühr für die Erstberatung beträgt höchstens € 190,00. Der RA kann natürlich auch unterhalb dieses Wertes abrechnen, was bei einem so geringen Gegenstandswert auch gerechtfertigt wäre.
Micra
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#3

29.06.2009, 11:29

Hallo Schani,

für eine Erstberatung kann man gem. § 34 RVG bis 190 EUR zzgl. MwSt abrechnen. Bei einer Erstberatung gibt es keine Rahmengebüren.

Gruß Micra
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schani
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#4

29.06.2009, 11:52

ja... was ich einfach nicht verstehe ist:

Wieso wird hier eine 1,0 Gebühr iHv 45,00 € abgerechnet, wenn ich eine Beratungsgebühr iHv 190,00 € abrechnen könnte. Ich verstehe das nicht so ganz!? Hier mussten Kündigungsfristen und Rechnungen geprüft werden. Da rechtfertigt sich doch die Gebühr in Höhe von 190,00 € oder nicht??
Micra
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#5

29.06.2009, 12:10

Naja ich verstehe das auch nicht. Kläre das doch mal mit deinem Chef, ob du der RS nicht eine korrigierte Rechnung schicken sollst, von wegen Büroversehen oder so. aber ich würde dann nur 100,00 EUR zzgl. MwSt nehmen.

Gruß Micra
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