Insolvenz, Abrechnung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Rak_84
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#1

25.06.2009, 10:07

Hallo Leute,
ich muss heute zum ersten Mal in einer Insolvenz-Angelegenheit abrechnen und weiss nicht wie :( .
Unser Mandant ist jetzt in der Insolvenz und befindet sich in der Wohlverhaltensperiode. Außergerichtlich wurde ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, Insolvenzantrag beim Gericht eingereicht. Zum Insolvenzverwalter wurde ein anderer RA bestellt.
Wird im Eröffnungsverfahren abgerechnet oder was rechne ich ab???
Vielen Dank.
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gabrielle
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#2

25.06.2009, 12:42

1,0 VV nach Nr. 3313 VV
snooze89
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#3

14.10.2011, 10:08

hallo!

habe gerade den selben fall und bin noch nicht soo fit in inso-angelegenheiten. haben für die außergerichtliche Schuldenbereinigung beratungshilfe nach nr. 2503 VV RVG bekommen.

jetzt haben wir für unsere mandantin den insolvenzantrag eingereicht. das insolvenzverfahren wurde eröffnet. möchte jetzt unsere Gebühren für die einreichung des insolvenzantrags abrechnen, nach nr. 3313 VV RVG. aber welchen gegenstandswert nehm ich hier?
hab gelesen der wert berechnet sich nach der insolvenzmasse, im fall der nr. 3313 VV RVG aber mindestens 4.000,- EUR. woher weiß ich den wert der insolvenzmasse?

muss eine anrechnung beachtet werden?

danke schon mal!
BabyBen

#4

14.10.2011, 10:51

Vor allem muss beachtet werden, dass Eure Gebühren Insolvenzforderung sind.
marike
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#5

14.10.2011, 11:12

Ist euer Mandant eine Privatperson? Habt ihr eine außergerichtliche Schuldenregulierung für ihn durchgeführt?
snooze89
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#6

17.10.2011, 09:21

Ja, Mandant ist Privatperson, haben erst die außergerichtliche Schuldenbereinigung durchgeführt und dann den Insolvenzantrag für unseren Mandanten gestellt. Für die außergerichtliche Schuldenbereinigung wurde Beratungshilfe gewährt und auch bereits abgerechnet.
Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet.
marike
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#7

17.10.2011, 15:04

Dafür hat Euer Mandant Beratungshilfe bekommen?!? :shock: Bei uns wird hierfür nur in ca. 2 % der Fälle BRH gewährt. Alle anderen dürfen selber zahlen oder müssen zur Schuldnerberatung gehen. :(

Abrechnung Antragstellung:

Gegenstandswert gem. § 25 Abs. 1 RVG: Wert der Insolvenzmasse (siehe § 35 InsO), mindestens 4.000,00 €.

1,5 Verfahrensgebühr gem. 3315 VV RVG
- hälftige Geschäftsgebühr (2503,2504-2507)
PuT
ZS
19% USt.
Endsumme

Das wäre mein Vorschlag :-)

LG
Johnnyd
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#8

17.03.2012, 11:32

Vor allem muss beachtet werden, dass Eure Gebühren Insolvenzforderung sind.
Wieso Insolvenzforderung? Woher nimmst du das? Dann muesste si ja die Gebühren zur tabelle anmelden. Und der Anwalt wäre gleichzeitig Gläubiger und Schuldnervertreter. Kann das richtig sein?
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Kanzleihund
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#9

17.03.2012, 11:41

genau so ist es - ich schließe das ganz messerscharf aus Par. 38 InsO
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")
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Soenny
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#10

17.03.2012, 14:17

Johnnyd hat geschrieben:
Vor allem muss beachtet werden, dass Eure Gebühren Insolvenzforderung sind.
Wieso Insolvenzforderung? Woher nimmst du das? Dann muesste si ja die Gebühren zur tabelle anmelden. Und der Anwalt wäre gleichzeitig Gläubiger und Schuldnervertreter. Kann das richtig sein?
Hallo Johnnyd :wink1

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