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Berechnung RA-Gebühren bei Zugewinn

Verfasst: 29.05.2009, 13:19
von Sunny2008
Hallo an alle,

hab folgendes Problem:

Unsere Mandantin hat uns beauftragt, einen Vertrag zu entwerfen, in dem enthalten ist, dass die Hälfte des Hauses von ihr und ihrem Mann auf Sie übertragen wird. Wert des ganzen Grundstücks ist 205.000,00. Und dann ist in dem Vertrag noch enthalten, dass sie 33.000,00 EUR Ausgleichsanspruch hat.

Was ist nun Gegenstandswert meiner Abrechnung?
Gebühren sind ja 1,3 Geschäftsgebühr (alles außergerichtlich), 1,2 Terminsgebühr für die Mitwirkung praktisch und 1,0 Einigung. Aber den Wert aus denen die Gebühren berechnet werden, den weiß ich nicht ^^...
hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Liebe Grüße

Verfasst: 29.05.2009, 13:40
von Asgoth
Aus der kalten würde ich sagen, dass die beiden Werte zu addieren sind und dann den maßgeblichen GW bilden.

Bei der EG wäre ich mir unsicher. Zum Einen würde eine 1,5 EG anfallen, weil außergerichtlich. Zum Anderen ist bei dem geschilderten Sachverhalt nicht ersichtlich, inwieweit sich da "geeinigt" wurde. Einigung hat immer etwas mit gegenseitigen Zugeständnissen, Nachgeben,... zu tun. Inwieweit das hier der Fall ist, wäre zu überprüfen...

Verfasst: 29.05.2009, 13:50
von Sunny2008
Danke für deinen Tipp.

Mein Chef dachte mehr oder weniger, dass der Wert des Grundstücks hälftig geteilt wird und dann zzgl. des Ausgleichsanspruchs. ^^^

Naja sobald du einen Vertrag schließt wo der eine sagt "ich hätt gerne" und der andere sagt "ok machen wir so" und vermeiden so das gerichtliche Verfahren finde ich schon, dass es eine Einigungsgebühr gibt.

Verfasst: 29.05.2009, 14:08
von Asgoth
mmmh, wie gesagt, ich kenn den genauen Sachverhalt nicht :)

aber wenn zum Beispiel die vertraglichen Ziele von vornherein klar waren zwischen den Vertragsparteien und der RA das quasi nur noch niet- und nagelfest ins Schriftliche "übertragen" hat, könnte man das dann nicht als Einigung betrachten mE.

Etwas anderes wäre es natürlich, wenn eure Partei vorher 3/4 des Hauses und 40000 eur haben wollte und ihr euch schlussendlich auf den geschilderten Vertragsinhalt "geeinigt" habt.