Anrechnung Geschäftsgebühr auf MB-Verfahren etc.

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LaMargarita
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#1

15.05.2009, 16:16

Hallo Leute :D

Ich hatte heute mal wieder einen harten Schultag (meinen letzten :D ) und brauche mal wieder Eure Hilfe. Es geht um folgende Sachverhalte:

1. Anrechnung Geschäftsgebühr auf MB-Gebühr

In einer Abschlussprüfung wurde eine Aufgabe gestellt wo es um eine außergerichtliche Tätigkeit ging (Aufforderungsschreiben) die mit 1,5 in Ansatz gebracht werden sollte, da die Angelegenheit schwierig war. Danach ging es ins Mahnverfahren mit anschließende Beantragung von VB.

Folgendes habe ich abgerechnet:

1,5 Nr. 2300 VV RVG
PTP

1,0 Nr. 3305 VV RVG
-0,75 Vorb. 3 Abs. 4 RVG
0,5 Nr. 3308 VV RVG
PTP

Mein Lehrer ist der Meinung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur auf Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren stattfindet. So jezt seid ihr dran. Wie seht ihr das?

Also nach meiner Meinung steht das MB-Verfahren einem gerichtlichen Verfahren gleich. Deswegen würde die GG auf die VG für das MB-Verfahren anrechnen und falls es später zu einem gerichtlichen Verfahren kommen würde, würde ich die VG vom MB-Verfahren auf die VG für das streitige Verfahren anrechnen.

2. Aktenpauschale

Ich bin der Meinung, dass die 12 € für die Aktenübersendung versteuert werden muss. Er sagt das es nicht so ist.

Stimmt das? Darf sie nicht versteuert werden?

Hauptverhandlung in Strafsachen

Gem. 4108 VV RVG gibt es für jede Hauptverhandlung eine Terminsgebühr. Wie sieht es aus wenn ein Fortsetzungstermin stattfindet. Gibt es dafür auch eine Terminsgebühr? Und ist es davon abhängig, ob der Fortsetzungstermin am gleichen oder an einem anderen Tag stattfindet?

Also ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen :D Denn langsam krieg ich Angst :(

Ich danke Euch

Liebe Grüße


Lisi
gkutes

#2

15.05.2009, 16:20

Mein Lehrer ist der Meinung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur auf Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren stattfindet. So jezt seid ihr dran. Wie seht ihr das?
genauso.
du ja im übrigen auch.
Ich bin der Meinung, dass die 12 € für die Aktenübersendung versteuert werden muss.
ich auch. meist ist kostenschuldner der RA. weil der die AE beantragt. deswegen mit steuer an mdt weiterberechnen
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cappie
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#3

15.05.2009, 16:24

LaMargarita hat geschrieben:Mein Lehrer ist der Meinung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur auf Verfahrensgebühr für ein gerichtliches Verfahren stattfindet.
*kopfschüttel* ... wo nehmen die bloß die Lehrer her. Unsere Auszubildende kommt auch mit den merkwürdigsten Dingen aus der Schule
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#4

15.05.2009, 19:35

Schon wieder so ein Lehrer, der von manchen Dingen keinen Plan hat. Natürlich steht ein Mahnverfahren einem gerichtlichen Verfahren gleich. Manche Lehrer sollten echt erst mal ne Weile selbst beim RA arbeiten, damit sie wissen, wie es geht. :schock

Bei den EUR 12,00 für die Aktenübersendung gibt es unterschiedliche Auffassungen. Da gibt es schon genauso viele Urteile, die sagen, Steuer muss drauf, andere sagen ne, is nich. Wir nehmen die Steuer immer mit drauf. Meist wird sie gezahlt, wenn nicht, dann halt nicht.

Bezüglich deiner Frage zum Strafrecht. Du bekommst für jeden Termin (auch für einen Fortsetzungstermin) die Terminsgebühr. Wenn allerdings Pause im Termin und dann Fortsetzung, natürlich nicht. Das gilt schon als ein Termin (an einem Tag). Aber wenn du heut, morgen und übermogen Termin hast, dann gibt es 3 x Terminsgebühr nach 4108.
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sunshine24
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#5

15.05.2009, 19:43

Also nach meiner Meinung steht das MB-Verfahren einem gerichtlichen Verfahren gleich. Deswegen würde die GG auf die VG für das MB-Verfahren anrechnen und falls es später zu einem gerichtlichen Verfahren kommen würde, würde ich die VG vom MB-Verfahren auf die VG für das streitige Verfahren anrechnen.
:zustimm das ist auch richtig so!
Ich bin der Meinung, dass die 12 € für die Aktenübersendung versteuert werden muss. Er sagt das es nicht so ist.

Stimmt das? Darf sie nicht versteuert werden?
Also wir setzen die 12,00 € immer vor der USt an, was heißt, dass die 12,00 € versteuert werden ...
Bezüglich deiner Frage zum Strafrecht. Du bekommst für jeden Termin (auch für einen Fortsetzungstermin) die Terminsgebühr. Wenn allerdings Pause im Termin und dann Fortsetzung, natürlich nicht. Das gilt schon als ein Termin (an einem Tag). Aber wenn du heut, morgen und übermogen Termin hast, dann gibt es 3 x Terminsgebühr nach 4108.
:zustimm
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
LaMargarita
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#6

16.05.2009, 09:19

Also vielen Dank für Eure schnellen Antworten. Ich bin aufjedenfall erleichtert das ich jetzt weiß was richtig ist. Dann kann ja die Prüfung kommen :D

Liebe Grüße

Lisi :thx
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