Hallo!
Wir haben in einer Unterhaltssache eine Abänderungsklage nebst einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht eingereicht.
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einzustellen, wurde mit Beschluß sofort zurückgewiesen.
Es fand dann eine Verhandlung im Hauptsacheverfahren statt, in der eine Einigung erfolgte.
Dennoch hat unser Mandat sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für die einstweilige Anordnung Prozeßkostenhilfe bewilligt bekommen.
Wir haben neben den drei Gebühren für das Hauptsacheverfahren auch eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG für das eA-Verfahren abgerechnet.
Nun streicht der Rechtspfleger diese 1,3 Verfahrensgebühr für das eA-Verfahren mit der Begründung:
"im EAo-Verfahren sind keine Gebühren und damit keine Vergütung entstanden. Das EAo-Verfahren hatte die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zum Inhalt, sodass die Gebühren nicht nach VV 3100, sondern nach VV 3328/32 entstehen können. Hiernach entsteht auch eine Verfahrensgebühr nur dann, wenn es über den Gegenstand der einstweiligen Anordnung eine abgesonderte mündliche Verhandlung gibt - und dies war im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall."
Stimmt das? Einen solchen Fall hatten wir noch nie.
Wenn ja, würde ja bedeuten, daß wir die einstweilige Anordnung für lau gemacht haben.
einstweilige Anordnung wegen Einstellung der ZV
- Daisymaus512
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[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]
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ich glaube, wir haben das eA-Verfahen auch immer ganz normal mit einer 1,3 VG abgerechnet....
- Daisymaus512
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Wir eben normalerweise auch und habe die 1,3 VG auch immer bekommen. Wahrscheinlich hat es wirklich was mit dem Antrag an sich, also der Einstellung der ZV, zutun.
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- Daisymaus512
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- cappie
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Da hat er wohl Recht
3328 VV
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ....0,5
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet ...
3328 VV
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung ....0,5
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