Guten Tag,
wieder gerate ich bei der Abrechnung einer Strafsache ins wanken. folgender Sachverhalt:
lt Protokoll wird zunächst 1. Sache aufgerufen und verhandelt, RA wird beigeordnet, anschließend verzicht auf Ladungs -und Einlassungsfristen
sodann wird eine weitere Sache "angesprochen", anschließend wird wiederrum auf Ladungs- und einlassungsfristen verzichtet, weiteres Verfahren wird zur Hauptverhandlung zugelassen und HV wird eröffnet, sodann werden die vefahren verbunden. Die Anklage wird verlesen.
Entsteht eine 2. Terminsgebühr?
Vielen Dank.
gruß aus kiel
Terminsgebühr bei Verfahrensverbindung
- LuzZi
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Ich würde sagen ja, aber ohne Gewähr. So einen Fall hatte ich bisher noch nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- LuzZi
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Hab den Gerold net, was steht denn da? *auch wissen will*
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da steht:
Werden mehrere gerichtliche Verfahren miteinander verbunden, bleiben bereits in den einzelnen Verfahren entstandene Terminsgebühren enthalten. Wie viel Terminsgebühr darüber hinaus entstehen, hängt vom Zeitpunkt der Verbindung ab. Werden die Verfahren vor Beginn der HV miteinander verbunden, erhält der RA nur noch im verbundenen Verfahren eine TG, da nur in diesem Verfahren HV stattfindet. Die gleichzeitige Terminierung von Verfahren bedeutet aber nicht deren stillschweigen Verbindung. Werden die Verfahren erst in der HV verbunden, kommt es darauf an, ob in allen Verfahren oder nur in einem Teil eine HV stattgefunden hat. Eine TG entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 3 nämlich nicht nur, wenn eine HV anberaumt war. Eine HV kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen (§§ 216, 217 StPO) verzichten.
Werden mehrere gerichtliche Verfahren miteinander verbunden, bleiben bereits in den einzelnen Verfahren entstandene Terminsgebühren enthalten. Wie viel Terminsgebühr darüber hinaus entstehen, hängt vom Zeitpunkt der Verbindung ab. Werden die Verfahren vor Beginn der HV miteinander verbunden, erhält der RA nur noch im verbundenen Verfahren eine TG, da nur in diesem Verfahren HV stattfindet. Die gleichzeitige Terminierung von Verfahren bedeutet aber nicht deren stillschweigen Verbindung. Werden die Verfahren erst in der HV verbunden, kommt es darauf an, ob in allen Verfahren oder nur in einem Teil eine HV stattgefunden hat. Eine TG entsteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 3 nämlich nicht nur, wenn eine HV anberaumt war. Eine HV kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen (§§ 216, 217 StPO) verzichten.
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.