Abrechnung Wiedereinsetzung strafbefehl

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Joashua
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#1

15.04.2009, 13:25

Guten Tag,

habe folgenden Sachverhalt, Mdt kommt mit Strafbefehl, wir beantragen Wiedereinsetzung, wird abgelehnt, wir legen sofortige beschwerde dagegen ein, Beschluss des LG Beschwerde wird als unbegründet verworfen, was kann abgerechnete werden?

2 Instanzen?

gruß aus Kiel
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Adora Belle
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#2

15.04.2009, 14:02

Ich würde wohl 2 x Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff.2 abrechnen. Als Vollverteidiger konntet Ihr ja nur unter der Bedingung beauftragt werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hat. Deshalb noch keine Gebühren nach Abschnitt 1.

Alternative (wenn man von Verteidigungsauftrag ausgeht) wäre, GG und VG für die 1. Instanz abzurechnen. 2 Instanzen sind das nicht, sondern die sof. Beschwerde würde in diesem Fall über § 14 die VG erhöhen.
Joashua
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#3

15.04.2009, 14:12

Vielen Dank das hilft mir weiter ... einen schönen tag noch
Gofi
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#4

15.04.2009, 14:14

Hier mal ein Link zur anwaltlichen Vergütung im Strafbefehlsverfahren:
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/R ... uetung.htm
:pcwink
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