Guten Tag,
habe folgenden Sachverhalt, Mdt kommt mit Strafbefehl, wir beantragen Wiedereinsetzung, wird abgelehnt, wir legen sofortige beschwerde dagegen ein, Beschluss des LG Beschwerde wird als unbegründet verworfen, was kann abgerechnete werden?
2 Instanzen?
gruß aus Kiel
Abrechnung Wiedereinsetzung strafbefehl
- Adora Belle
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich würde wohl 2 x Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Ziff.2 abrechnen. Als Vollverteidiger konntet Ihr ja nur unter der Bedingung beauftragt werden, daß der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg hat. Deshalb noch keine Gebühren nach Abschnitt 1.
Alternative (wenn man von Verteidigungsauftrag ausgeht) wäre, GG und VG für die 1. Instanz abzurechnen. 2 Instanzen sind das nicht, sondern die sof. Beschwerde würde in diesem Fall über § 14 die VG erhöhen.
Alternative (wenn man von Verteidigungsauftrag ausgeht) wäre, GG und VG für die 1. Instanz abzurechnen. 2 Instanzen sind das nicht, sondern die sof. Beschwerde würde in diesem Fall über § 14 die VG erhöhen.
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Hier mal ein Link zur anwaltlichen Vergütung im Strafbefehlsverfahren:
http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/R ... uetung.htm
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Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.