gebühren im einstweiligen anordnungsvefahren sozialgericht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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andrea88
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#1

17.03.2009, 17:37

hallo alle zusammen,

wir haben eine einstweilige anordnung vor dem sozialgericht gewonnen und pkh bekommen, das HS-verfahren läuft nocht

jetzt soll ich pkh abrechnen. da es keinen gegenstandswert weiß ich nicht welche gebühr ich nehmen soll 3103 VV?
bei anderen verfahren ist der GW für die eAo immer geringer als in der HS.

vielen dank im vorfeld
_steffi_

#2

17.03.2009, 17:40

Es gibt keine PKH-Gebühren im Sozialrecht.

Man rechnet die normalen gebühren mit einem vergütungsantrag nach § 49 RVG ab.
andrea88
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#3

17.03.2009, 18:00

danke für den hinweis,

aber weißt du auch ob ich die mittelgebühr nr. 3103VV abrechnen soll und sie auch im HS-verfahren noch einmal abrechnen kann?
_steffi_

#4

17.03.2009, 20:17

Nciht genau, müsst ich nachschauen. Hats bis morgen zeit?
madeja
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#5

17.03.2009, 22:57

3102 abrechnen, ganz normal. Einige SozG zicken dann rum und meinen, in Eilsachen sei weniger als die Mittelgebühr anzusetzen oder nur 3103. Ggf. hilft dann die lesenswerte Entscheidung SG Marburg - S 2 SF 18/06 R.
_steffi_

#6

18.03.2009, 07:54

:zustimm

Die Entscheidung kenn ich auch noch nicht. Die werd ich mir mal ausm Beck holen. DANKE!!!
ellio
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#7

18.03.2009, 08:13

:zustimm
andrea88
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#8

18.03.2009, 14:53

vielen Dank für die hilfe,

dann werde ich mal mein glück beim sozialgericht versuchen
madeja
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#9

18.03.2009, 16:53

die Entscheidung des SG Marburg gibt's auch im offenen hessischen System
http://web.justiz.hessen.de/migration/r ... e?Openform
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