VB und gerichtliches Verfahren..

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Mia81
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#1

12.03.2009, 18:41

Hallo zusammen, komme hier einfach nicht weiter und weiss nicht wie ich richtig abrechnen soll...folgender Fall...

Gegen den Vollstreckungsbescheid der schon erlassen wurde und uns vorliegt, wurde Einspruch eingelegt...dann gings ins gerichtliche Verfahren...Termin wurde durch einen UBev. wahrgenommen....es ist ein Urteil ergangen...! haben jetzt seine Kostenrechnung vorliegen und ich soll die Endabrechnung machen bzw. einen KFA...

so .. was darf ich abrechnen und wie sieht mein KfA aus? HILFE

Vielen lieben Dank..Mia81
Micsi11
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#2

12.03.2009, 19:38

Hallo,

also ich gehe mal davon aus, dass ihr gewonnen habt und mit Urteil verkündet wurde, dass VB aufrechterhalten bleibt.

Dann kannst du meines Erachtens Folgendes festsetzen lassen:

1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV
abzgl. 1,0 im VB bereits titulierten MB-Gebühr nach 3305 VV
Terminsgebühr mit Auslagen, evtl. Gerichtskosten noch etc.

Und dann die Kosten für den Unterbevollmächtigten.

Hoffe, ich hab jetzt nichts vergessen.
gkutes

#3

12.03.2009, 19:38

was denkst DU denn, was berechnet werden kann?
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renajö
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#4

12.03.2009, 19:44

Good evening,
m.E. kannst Du die Terminsgebühr nicht abrechnen, die müsste ja der UBV abgerechnet haben mit 1,2 und 0,65 VG oder was hat er abgerechnet? Habt Ihr evtl. durch ein Telefonat o.ä. mit der Gegenseite direkt gesprochen, dann käme m.E. eine VG infrage. Leider habe ich grad' kein Buch zur Hand, um nochmals nachzuschlagen.
:wink1
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avors
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#5

12.03.2009, 19:46

Hallo Mia 81,

wenn ich richtig liege musst Du hier wie folgt abrechnen:

gerichtliches Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV
Gerichtskosten MB
(MWST Nr. 7008 VV) -> wenn mdt NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Endsumme

gerichtliches Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV
Anrechnung 1,0 Verfahrengebühr gem. Nr. 3305 VV
evtl. Anrechnung 0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 2300 VV (sofern die Vertretung schon außergerichtlich stattgefunden hat)
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002
Kosten des UB gem. Anlage -> hier einfach die Rechnung beifügen
Zwischensumme
(MWST Nr. 7008 VV) -> wenn mdt NICHT zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
Zwischensumme
Gerichtskosten streitiges Verfahren
Endsumme

Evtl. solltest Du die Kosten noch angeben, die entstanden wären, wenn Ihr den Termin selber wahrgenommen hättet. Es ist ja davon auszugehen, dass diese Kosten deutlich höher sind und somit die Kosten des UB auch festgesetzt werden.

So, ich hoffe, ich habe nichts vergessen...

LG avors
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Mia81
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#6

13.03.2009, 23:29

Oh super, vielen lieben Dank,
ich glaub es wäre mal wieder ein Seminar übers Kosten-u.Gebührenrecht fällig, das letzte liegt Jahre zurück und ich muss sagen, man vergisst verdammt viel wenn sowas lang nicht mehr vorkommt. Ich hätte vom Gefühl her wie "Micsi11" abgerechnet, machs dann jetzt aber doch so wie "avors"
Danke euch :)
Lg mia
Dittsche
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#7

14.03.2009, 09:01

Und was ist mit den Gebühren für den Vollstreckungsbescheid ?
entstanden sind doch:
MB
VB
Verfahrensgebühr (mit Anrechnung der 3305)
Kosten Unterbevollmächtigter
abzüglich im VB bereits festgesetzter Kosten
+ Auslagen, Mwst, GK etc.

:nachdenk
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NicoleH
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#8

14.03.2009, 09:49

sehe ich auch so. die gebühr für den vb-antrag ist auch angefallen.

diese muss aber nciht angerechnet werden, nur die 1,0 vg nach 3305.

aber gebühren sind gebühren und damit anzugeben!

lg
nicoleh
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avors
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#9

14.03.2009, 11:52

Ja, ich muss NicoleH und Dittsche zustimmen, die VB-Gebühr bleibt bestehen. Das vergessen viele (sowie ich jetzt auch). :oops:

Ja, ja... das liebe RVG...

LG avors
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Mia81
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#10

14.03.2009, 18:22

Das meinte eben unsere Buchhaltung auch, dass man die VB Gebühr auch mit reinnehmen müsste, nur ganz sicher war sie auch nicht, darum dachte ich ich poste das mal hier rein.... also werden wir die VB-Gebühr auch noch mit reinnehmen :) nochmals danke an alle...
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