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Streitwert

Verfasst: 11.03.2009, 14:06
von Karin123
Kläger klagt auf Zahlung von 12.000 €

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und vor einen Termin zahlt der Beklagte 12.000 €. Dem Beklagten fällt aber auf, dass er 4.000 € zuviel gezahlt hat.
Dem Kläger fällt auch auf, dass der Beklagte tatsächlich zuviel gezahlt hat, denn von dem ursprünglichen Klageantrag war nicht alles berechtigt.

Der Beklagt erhebt also Widerklage auf Rückzahlung von 4.000 €.

Im Termin vergleicht man sich auf Rückzahlung von 3.000 €.

Und ich darf das jetzt abrechnen.

Verfahrensgebühr zu einem Wert von 12.000 €

Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.


Wie sieht es aber bei der Termins und Einigungsgebühr mit dem wert aus?

Verfasst: 11.03.2009, 14:09
von Xuka
Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.
Seh ich auch so. Die TG und EG dürften dann nur aus dem Wert von € 4.000,00 angefallen sein, da dieser Wert zum Termin noch streitig war.

Verfasst: 11.03.2009, 14:20
von jojo
Fast wie Xuka: Ich würde nur noch gucken, ob da mal so und ggf wann über die Sache gesprochen worden ist.

Verfasst: 12.03.2009, 10:06
von Karin123
jojo hat geschrieben:Fast wie Xuka: Ich würde nur noch gucken, ob da mal so und ggf wann über die Sache gesprochen worden ist.
Und dann?

Verfasst: 12.03.2009, 10:08
von Xuka
Falls ihr zu einem früheren Zeitpunkt über die Sache gesprochen habt, löste dies evtl. eine Terminsgebühr aus einem höheren Streitwert aus.

Verfasst: 12.03.2009, 11:16
von jojo
Sic !