Streitwert
Verfasst: 11.03.2009, 14:06
Kläger klagt auf Zahlung von 12.000 €
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und vor einen Termin zahlt der Beklagte 12.000 €. Dem Beklagten fällt aber auf, dass er 4.000 € zuviel gezahlt hat.
Dem Kläger fällt auch auf, dass der Beklagte tatsächlich zuviel gezahlt hat, denn von dem ursprünglichen Klageantrag war nicht alles berechtigt.
Der Beklagt erhebt also Widerklage auf Rückzahlung von 4.000 €.
Im Termin vergleicht man sich auf Rückzahlung von 3.000 €.
Und ich darf das jetzt abrechnen.
Verfahrensgebühr zu einem Wert von 12.000 €
Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.
Wie sieht es aber bei der Termins und Einigungsgebühr mit dem wert aus?
Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens und vor einen Termin zahlt der Beklagte 12.000 €. Dem Beklagten fällt aber auf, dass er 4.000 € zuviel gezahlt hat.
Dem Kläger fällt auch auf, dass der Beklagte tatsächlich zuviel gezahlt hat, denn von dem ursprünglichen Klageantrag war nicht alles berechtigt.
Der Beklagt erhebt also Widerklage auf Rückzahlung von 4.000 €.
Im Termin vergleicht man sich auf Rückzahlung von 3.000 €.
Und ich darf das jetzt abrechnen.
Verfahrensgebühr zu einem Wert von 12.000 €
Hier dürfte § 45 Abs. 1 S. 3 GKG
Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend
zutreffen.
Wie sieht es aber bei der Termins und Einigungsgebühr mit dem wert aus?