§ 15 Abs. 5, S. 2 RVG: Auftrag seit mehr als 2 J. erledigt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Refa-Susi

#1

06.03.2009, 15:29

Hey,

wir haben eine außergerichtliche Angelegenheit, die wir am 16.01.2007 abgerechnet haben. Danach ging das gerichtliche Verfahren los. Jetzt haben wir das Urteil und ich möchte abrechnen. Es sind ja zwei Jahre seit der letzten Rechnung (16.01.2007 bis jetzt) vergangen, sodass ja § 15 Abs. 5, S. 2 RVG greift und die Anrechnung der 1,3 GG entfällt auf die 1,3 VG.

Aber ich bin mir nicht sicher, ob man die zwei Jahre zählt von Erledigung der außergerichtlichen Angelegenheit (Rechnung 16.01.2007) bis jetzt (Rechnungslegung 06.03.2009)? Oder zählt das nicht bis Rechnungslegung, sondern bis Rechtshängigkeit des gerichtlichen Verfahrens, sodass noch keine zwei Jahre vergangen sind?

Könnt ihr mir weiterhelfen?
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sunny84
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#2

06.03.2009, 15:42

Also ich verstehe den § so, dass der Zeitraum von Erledigung der außergerichtlichen Angelegenheit bis zur erneuten Beauftragung zählt.

Es heißt ja "Wird der RA, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit tätig zu werden, ...."

Von daher würde ich auf den Zeitpunkt der Beauftragung zum gerichtlichen Verfahren abstellen.
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Shaya
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#3

06.03.2009, 15:46

Aber Euer Auftrag ist doch als solches gar nicht erledigt gewesen? Ihr seid doch - weil das Verfahren außergerichtlich nicht beendet werden konnte - gerichtlich tätig geworden. Ihr seid nicht nach zwei Jahren erneut beauftragt worden, nachdem der frühere Auftrag seit mehr als zwei Jahren erledigt war.
Vielleicht habe ich ja jetzt auch gerade ein Brett vor dem Kopf, aber ich bin der Meinung, Du musst die Geschäftsgebühr dennoch anrechnen?
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Refa-Susi

#4

06.03.2009, 15:54

OK. Danke euch. Ich werde die GG anrechnen, da es wohl wie sunny84 schreibt, bis Beaufragung gerichtliches Verfahren zählt.

@Shaya: Das ist mir auch noch unklar, ob das zu Beendigung außergerichtliches Verfahren zählt oder nicht. Wir haben ja außergerichtlich abgerechnet, und man sagt ja eine Vergütung ist fällig, wenn der Auftrag erledigt ist. Also gehe ich davon aus, dass es sich außergerichtlich erledigt hat bzw. das man das so sagt, obwohl gerichtliches Verfahren dann angehängt wird.

Hat jemand schon einmal so einen Fall und kann mir bezüglich der Frage von Shaya weiterhelfen, ob das so ist, dass es außergerichtliche erledigt ist oder nicht?

Danke an euch.
gkutes

#5

06.03.2009, 16:36

der auftrag war nicht erledigt, sondern ins gerichtliche verfahren übergegangen. es ist immer noch dieselbe angelegenheit.

und, es ist auch nicht unüblich, das Verfahren über mehrer Jahre gehen. zB wenn noch Beweisaufnahme stattfindet etc.
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Adora Belle
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#6

06.03.2009, 16:45

Die Anrechnung entfällt nicht. Wie @Shaya sagte, Ihr wart doch in dieser Angelegenheit einheitlich beauftragt. Das gerichtliche Verfahren schloß sich direkt an die außergerichtliche Tätigkeit an. Daß Ihr zwischendurch schon mal abgerechnet habt, ändert daran nichts.

Der § 15 Abs.5 S.2 ist nur für solche Fälle gedacht, in denen die Angelegenheit insgesamt abgeschlossen ist, also quasi die Akte weggelegt wird. Wenn dann innerhalb von bis zu 2 Jahren der Mdt nochmal wegen der gleichen Sache kommt, gibt es keine neue Gebühren, sondern die Tätigkeit ist noch durch die ersten Gebühren abgegolten. Erst wenn zwischen dem Ende und der neuen Tätigkeit in derselben Sache zwei Jahre liegen, entstehen die Gebühren neu.

Im übrigen gilt für die Berechnung der 2-Jahres-Frist nicht der "Stichtag", sondern es wird wie bei der regelmäßigen Verjährung erst ab dem Ende des KJ gerechnet.

Im Ausgangsfall käme der § nur zur Anwendung, wenn zunächst außergerichtliche Tätigkeit, diese beendet am 16.1.07, dann kommt der Mdt NACH Ablauf der Kalenderjahre 2008 und 2009 und möchte, daß weitere Tätigkeit in der gleichen Sache erfolgt. In diesem Fall würden dann neue Gebühren entstehen.
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renajö
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#7

06.03.2009, 17:26

Liebe Adora Belle,
bin gerade auf Deine "Ausführungen" zum § 15 .. RVG gestoßen und bin beeindruckt :applaus
Jetzt muss ich aber doch mal 'ne doofe Frage einwerfen:
Das gleiche gilt bestimmt auch für Beratungsgebühr mit BH-Schein, gell?
Wenn die Mdtin Anfang 2008 kommt und sich mit BH-Schein wegen UH beraten lässt und die Sache dann abgelegt wird und sie jetzt im März 2009 wegen Überprüfung der UH-Höhe wiederkommt, muss mein Chef dann wieder beraten ohne neue BH-Gebühr oder hemmt die Ablage dann den § 15?
LG Renajö
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#8

06.03.2009, 19:21

Nuja. Da frag mal lieber die Rechtspfleger 8)

Ich würd ja sagen, wenn sich was geändert hat an den Umständen, dann isses ne neue Angelegenheit. Wenn die Mandantin allerdings nur jedes halbe Jahr denkt, das is zu viel/zu wenig , und man könnte es ja nochmal überprüfen lassen, dann gibt es dafür mit SICHERHEIT keinen neuen Schein.
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