Hallo,
ich weiß nicht, wie ich den Kostenfestsetzungsantrag abändern muss. Folgender Sachverhalt:
VU zu unseren Gunsten, KfA mit 1,3 VG (Wert 6.200,00) und 0,5 TG (Wert auch 6.200,00). Dagegen hat der Gegner Einspruch eingelegt, es wurde ein neuer Termin anberaumt und "nur" noch über 1.200,00 streitig verhandelt. Wie kann ich jetzt die volle 1,2 TG in Ansatz bringen?
Und wie muss ich das anrechnen? Ich kann doch nicht 0,5 TG nach Wert 6.200,00 und 1,2 TG nach Wert 1.200,00 abrechnen? Ich habe wohl gerade ein Riesenloch im Gehirn! Könnt Ihr mir helfen?
Danke!
VU, KfA mit 0,5 TG, dann Einspruch, dann Termin
Ohne die näheren Hintergründe zu kennen, würde ich spontan jetzt sagen, dass du eine VG (6200,-), eine 0,5 TG (5000,-) und eine 1,2 TG (1200,-) und den Rest anmelden kannst. Die TG dann wie gehabt nach § 15 III RVG prüfen. Die 0,5 TG aus 5000,- bleibt ja bestehen, sofern sich der Einspruch nur gegen die 1200,- gerichtet hat.
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk
"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
- gabrielle
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1051
- Registriert: 19.11.2008, 15:27
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
so einen ähnlichen Fall hatte ich auch mal, habe den kompletten Antrag gestellt und dann den bereits festgesetzten Betrag in Abzug gebracht. Ich habe dann vom Gericht einen weiteren KFB erhalten mit der noch festzusetzenden Differenz. Hat sehr gut funktioniert.
LG
gabrielle
LG
gabrielle
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 434
- Registriert: 10.11.2008, 17:22
- Wohnort: zwischen Stuttgart und Ulm
Ohne die näheren Hintergründe zu kennen, würde ich spontan jetzt sagen, dass du eine VG (6200,-), eine 0,5 TG (5000,-) und eine 1,2 TG (1200,-) und den Rest anmelden kannst. Die TG dann wie gehabt nach § 15 III RVG prüfen