Abrechnung Einstellung Zwangsvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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markus20
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#1

19.02.2009, 13:27

Hey Leute,

ich brauch mal eure Hilfe... :)

Die Gegenseite hat Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Wir haben gem. VV 3311 RVG abgerechnet. Jetzt schreibt das Gericht, dass dies ausschließlich das Zwangsverwaltung- und Zwangsversteigerungsverfahren betrifft und der Antrag keine besondere Angelegenheit nach § 769 ZPO ist, sondern schon mit der Gebühr des Zwangsvollstreckungsauftrag abgegolten ist.

Es stimmt, dass der 3311 nur für das Zwangsverwaltung- und Zwangsversteigerungsverfahren gilt.

Hat das Gericht recht mit der Aussage, dass die Gebühr schon abgegolten ist oder wie kann ich diese Angelegenheit sonst abrechnen???
secret72

#2

19.02.2009, 14:08

War es denn ein Zwangsverwaltungs- und -versteigerungsverfahren?
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markus20
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#3

19.02.2009, 14:11

nein, es war eine Zwangsvollstreckung

ZV-Auftrag mit Antrag Abnahme EV und die einstweilige Einstellung richtet sich gegen die EV
secret72

#4

19.02.2009, 14:35

Dann bin ich der Meinung, dass das Gericht hier Recht hat. Der 3311 bezieht sich ja ausdrücklich auf Zwangsverwaltung und -versteigerung, was hier aber nicht der Fall ist.
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markus20
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#5

19.02.2009, 14:38

ok, :thx

Kann ich jetzt noch die Sache unter einer anderen VV Nr. abrechnen oder hat das Gericht auch damit Recht, dass die Gebühr schon abgegolten ist???
secret72

#6

19.02.2009, 14:52

Hab grad mal in einem schlauen Buch nachgeschaut. Da heßt es, dass in den Katalog des § 19 Abs. 1 RVG unter anderem die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer Zwangsvollstreckung (§ 19 Nr. 11 RVG) fällt. Und dafür gibt es keine gesonderten Gebühren.
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markus20
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#7

19.02.2009, 14:55

:thx für die schnelle Antwort.

Somit hat das Gericht (leider) recht ;)
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dieJenny
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#9

19.02.2009, 17:58

Ich hab zu dem Thema auch mal ne Frage..

Wir haben in einem arbeitsgerichtlichem Verfahren ein positives Teilurteil erlangt. Die Gegenseite hat einen Antrag auf einstweilige Einstellung der ZV beim LAG eingereicht. Das LAG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dies in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zulässig ist.

Welche Gebühren kann ich jetzt abrechnen?
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dieJenny
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#10

20.02.2009, 08:05

Ach ja, dazu muss ich noch sagen, dass wir keinen ZV-Autrag gestellt haben, wir haben lediglich zu dem Antrag Stellung genommen.
Ich hoffe mir kann schnell jemand weiterhelfen :)
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