Hilfe - keine Ahnung, welcher SW bei welcher Gebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Zicklein
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#1

17.02.2009, 09:55

Guten Morgen,

ich soll einen Kostenausgleichsantrag machen und habe keine Ahnung, welchen SW ich nehme. Im Terminsprotokoll steht folgendes:

"Der SW wird für die Gerichtsgebühren und die Geschäftsgebühren der Prozessbevollmächtigten auf 9.200 EUR, im Übrigen auf 8.100 EUR festgesetzt. Zu dem verbleibenen Zahlungsanspruch über 4.100 EUR trat ursprünglich der mit der Klage geltend gemachte Betrag von 1.100 EUR hinsichtlich der Miete von ... bis ... . Weiterhin war der Räumungsanspruch mit 4.100 EUR zu berücksichtigen. Für die TG verblieb es beim Zahlungsanspruch über 4.100 EUR und dem Wert des Räumungsanspruchs.
Der Vergleichswert übersteigt den SW um 4.400 EUR, da sich die Parteien auch über die Mietzahlung von ... bis ... geeinigt haben."

Ich habe drei Fragezeichen in den Augen!!! Wir waren Beklagte und außergerichtlich nicht tätig. M kam mit der Klageschrift zu uns. Es gab einen Termin und man hat sich verglichen.

Welchen SW nehme ich für welche Gebühr??? Ich verstehe das Wirrwarr da oben überhaupt nicht!

Danke im Voraus!
susannen aus s.

#2

17.02.2009, 10:10

Warte mal, ich muss erstmal ein bißchen sortieren, geht gleich los.
Ihr wart außergerichtlich nicht tätig, weil ihr den Mandanten da noch nicht vertreten habt, gilt also für die Gegenseite!!! Kannste also ignorieren.
VG über 8.100,00 €TG nach 4.100,00 + 4.100,00, also 8.200,00? O. K., ich verstehe die Konfusion, aber eigentlich egal, da gibts bestimmt keinen Gebührensprung in der Tabelle! Dann dürftest du einen Mehrvergleich haben, also noch die halbe VG über 4.400,00 €, eine EG über 8.100,00 € (1,0) und eine EG 1,3 über 4.400,00 €.
Ich würde es so machen! Kostenausgleich ist aber auch nicht wirklich schädlich, wenn etwas falsch ist, meckert entweder die Gegenseite oder der Rechtspfleger!
Ich denke aber, so müsste es richtig sein, oder ist jemand anderer Meinung?
gkutes

#3

17.02.2009, 10:15

ich seh das ein bisschen anders
1,3 VG aus 8100
0,8 VG aus 4400
§ 15 !
1,2 TG aus 8100 (wenn angefallen)
1,0 EG aus 8100
1,3 EG aus 4400
§ 15 !
Asgoth
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#4

17.02.2009, 11:36

mmh, mE ist mit den "Geschäftsgebühren" die Verfahrensgebühr gemeint ("Zu dem verbleibenen Zahlungsanspruch über 4.100 EUR trat ursprünglich der mit der Klage geltend (???) gemachte Betrag von 1.100 EUR)

-->

1,3 VG aus 9200
0,8 VG aus 4400
1,2 TG aus 12500 (8100 + 4400;war das nicht so, wenn sich im Termin über
nicht rechthängige Ansprüche geeinigt wurde?)
1,0 EG aus 8100
1,3 EG aus 4400

noch jemand ne andre meinung? ;)
http://www.sonnemondsterne.de" target="blank - 06.08.2010 bis 08.08.2010 :)

"Jetzt haben wir sie genau da, wo sie uns haben wollten." - Captain Kirk

"Nur weil du nicht paranoid bist, heißt das noch lange nicht, dass niemand hinter dir her ist."
susannen aus s.

#5

17.02.2009, 11:37

@gkutes: Wieso anders? Hab ich was anderes gepostet? Außer, dass der SW bei der TG für mich nicht ganz eindeutig ist (Zahlungsanspruch 4.100 + Räumung 4.100 = 8.200 und nicht 8.100), war das doch das gleiche, oder bin ich blind?
gkutes

#6

17.02.2009, 12:12

mmh, mE ist mit den "Geschäftsgebühren" die Verfahrensgebühr gemeint
na das wird ja immer bunter :) das ist ein berechtigter Einwand. hier musst du unbedingt nochmal nachfragen.

@susannen: ja ok-nur die TG ist anders. wenn der SW aber festgesetzt wurde, dann kannste nicht einfach 8200 nehmen
gkutes

#7

17.02.2009, 12:14

1,2 TG aus 12500 (8100 + 4400;war das nicht so, wenn sich im Termin über nicht rechthängige Ansprüche geeinigt wurde?)
nein-das ist definitiv nicht so
UschiR

#8

17.02.2009, 12:20

gkutes hat geschrieben:
1,2 TG aus 12500 (8100 + 4400;war das nicht so, wenn sich im Termin über nicht rechthängige Ansprüche geeinigt wurde?)
nein-das ist definitiv nicht so
Doch das ist definitv so,: Wenn in einem Termin auch über nicht rechtshängige Ansprüche gesprochen wird, erhöht sich die Terminsgebühr um den entsprechenden Streitwert.
Zicklein
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#9

17.02.2009, 12:22

Ich sehe jetzt hier gar nicht mehr durch - könnt Ihr mir die entsprechenden VV-Nummern noch dazu schreiben, dann kann ich mal nachlesen!
Der SW wird für die Gerichtsgebühren und die Geschäftsgebühren der Prozessbevollmächtigten auf 9.200 EUR, im Übrigen auf 8.100 EUR festgesetzt.
Hier ist das so, dass der Gegenanwalt (später Kläger) ja außergerichtlich tätig war. Dann hat unser Mandant noch mal 1000 (alles gerundete Zahlen) bezahlt) und das hatte der Gegen-RA bei Einreichung der Klage nicht berücksichtigt. Deshalb denke ich, dass wir die 1,3 VG nur über die 8.100 abrechnen können; der Gegen-RA aber seine GG über 9.200.

So, bis dahin könnte ich das noch verstehen. Dass ich die TG auch für den 8100-SW kriege leuchtet mir auch noch ein. Aber wieso sollte ich noch 'ne 0,8 VG nach SW 4400 berechnen (siehe Beitrag #3 und #4) bzw. 'ne halbe VG nach 4400 (siehe Beitrag #5)? Nach welcher Nummer? Und eine halbe Gebühr oder eine 0,8 Gebühr sind ja zwei verschiedene! Welche nehme ich denn nun?
susannen aus s.

#10

17.02.2009, 12:25

Schon mal was von Mehrvergleich gehört? Du bekommst eine VG 3101 mit 0,8 über das, was im Vergleich mit verglichen wurde und nicht rechtshängig war. Bei der TG ist der Wert konkret festgesetzt, ich glaube nicht, dass hier der Mehrvergleich mit eingerechnet werden darf!
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