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Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 16.01.2009, 10:36
von renofix
Guten Morgen,

noch in BRAGO Zeiten habe ich es nie so richtig gerafft.

Daher bitte ich um grundsätzlich Aufklärung und um Verständnis. Natürlich habe ich hier schon verschiedne Treds gelesen, aber sie verwirren mich nur noch mehr.

Also wenn Mdt und unsere Kanzlei am selben Ort ist - der Gerichtstermin an einem anderem Ort, dann sind die Reisekosten erstattungsfähig und sollten im KFA nicht moniert werden?

Ich arbeite in einer recht großen überörtlichen Kanzlei. Unsere Mandanten sind hauptsächlich die Insolvenzverwalter. Es kommt hin und wieder vor, dass das Verfahren in einem anderen Ort geführt wird. Die Insolvenzverwalter, also unsere Mandanten, sind bei uns.
Doch regelmäßig werden die Fahrtkosten abgesetzt.

Kann mich jemand aufklären? Wann ist eine Absetzung okay und wann nicht?

Vielen Dank!
renofix

Verfasst: 16.01.2009, 11:00
von gkutes
in deinem fall ist die absetzung nicht okay. da müsst ihr rigoroser dagegen vorgehen!

abzusetzen wären Fahrtkosten wenn sich Max Mustermann aus Leipzig in einem Verfahren vor dem LG München einen Anwalt aus Hamburg nimmt.

Verfasst: 16.01.2009, 11:08
von 13
Es wäre interessant zu wissen, mit welcher Begründung die Reisekosten abgesetzt werden. Stellt man darauf ab, dass der IV in der Lage ist, schriftlich zu informieren?

Verfasst: 16.01.2009, 13:25
von renofix
Ich such die entsprechenden Akten raus und werde zitieren!

Danke!

Absetzung der Fahrtkosten

Verfasst: 12.05.2009, 13:25
von renofix
Hallo 13,

so nun habe ich hier wieder eine Akte:

Ja! Hier die Begründung:

"Dem in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter klagender RA wäre durchaus möglich und zuzumuten gewesen, einen RA am Ort des Prozessgerichtes sachgerecht schriftlich zu informieren. Die Kosten für die schriftliche bzw. fernmündliche Beauftragung und Information eines ortsansässigen Prozessbevollmächtigten sind nicht bezifferbar, so dass diese der ständigen Spruchpraxis ds Brandenburgischen OLG entsprechend bei der Festsetzung nicht zu berücksichtigen waren. Die angemeldeten Reisekosten gem. Nr. 7003, 7005 VV RVG waren somit vollumfänglich abzusetzen."

Ist das so?

Danke! LG aus Berlin
renofix

Verfasst: 12.05.2009, 13:44
von Silke81
Also, wir argumentieren in solchen Fällen immer, dass, wenn ein ortsansässiger Anwalt bei dem Gericht beauftragt wird, mindestens eine Besprechung mit der Mandantschaft erforderlich ist, meistens sogar 2 und dass diese reisekosten somit erstattungsfähig sind. da die kosten von "uns" somit zu dem Gerichtstermin geringer sind als diese 2 Informationsreisen, kriegen wir die eigentlich immer festgesetzt.

Verfasst: 14.05.2009, 10:59
von renofix
Liegt die Ablehnung an der Begründung - hier Insolvenzverwalter?

13 - Was kannst Du mir mitteilen? Ist das richtig, dass hier die Reisekosten immer abgesetzt werden? Dann brauch ich mir zukünftig die Mühe mit der Abrechnung ja gar nicht mehr machen!

Danke

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 10:56
von Hanna_73
Huhu ihr lieben,

ich möchte dieses Thema auch noch einmal aufgreifen, da auch ich damit noch immer auf Kriegsfuss stehe, sorry sorry :).

Wann genau sind Fahrtkosten erstattungsfähig? Müssen RA und Mandant dazu ein einem Ort wohnen/ansässig sein und das Gericht am anderen Ort?

Wir haben hier einen Fall, wo der Mandant in Vlotho wohnt, wird in Herford sitzen und der Prozess in B.O stattfand. Vlotho liegt näher an B.O. als an HF. Wir vertreten den Mandanten schon in zig anderen Angelegenheiten.

Wann genau sind denn diese Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld erstattungsfähig? Sollten sie nicht erstattungsfähig sein, muss der Mandant bzw. die RSV die dann tragen?

Wäre mal nett wenn mal jemand für mich das Licht anknipst, damit ich es auch verstehe :)

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:01
von Liesel
Erstattungsfähig sind max. die Kosten vom Wohnort des Mandanten bis zum Gerichtsort.

RSV zahlt gem. AGB nur, wenn Wohnort des Mandanten und Gerichtsort mindestens 100 km auseinanderliegen.

Mandant hat Kosten zu übernehmen. Er kann sich ja einen Anwalt am Wohnort suchen.

Re: Grundsätzlich Erstattung Fahrtkosten

Verfasst: 27.01.2012, 11:05
von Hanna_73
Die Gegenseite hat jetzt moniert dass die Fahrtkosten die ich geltend gemacht habe nicht erstattungsfähig sind.

Kann ich dem AG jetzt schreiben, dass diese inkl. Abwesenheitsgeld nicht mehr geltend gemacht werden, jedoch die Reisekosten der Partei nunmehr wie folgt..... geltend gemacht werden? Das sollte doch gehen oder?

Danke dir.. wie immer.. :)