Kosten des Erinnerungsverfahrens

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#1

15.12.2008, 13:04

Hallo Ihr Lieben,

habe da mal wieder nen Problemchen.

Die Gegenseite hat gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sof. Erinnerung eingelegt. Wir haben hierzu Stellung genommen. Die Erinnerung ist zurückgewiesen worden.

Wir haben jetzt beantragt, die Kosten des Erinnerungsverfahrens der Gegenseite aufzuerlegen. Das Gericht weist diesen Antrag zurück mit der Begründung, daß die Erinnerung gem. § 11 Abs. 4 RpflG gerichtsgebührenfrei ergeht.

Das mag ja sein, aber es kann doch nicht sein, daß wir auf den Kosten des Erinnerungsverfahrens sitzen bleiben oder sehe ich das falsch?

Vielen Dank schon mal und liebe Grüße
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

15.12.2008, 13:14

Wenn die Erinnerung zurückgewiesen wurde, dann kann es nur eine Entscheidung des Abt.Richters oder der Beschwerdekammer sein. Dann ist auch eine KGE zu erlassen. Natürlich kann man sich eine Beschwerdegebühr festsetzen lassen. Da hat sich wohl jemand schwer verlaufen... :roll:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Tine1978
Forenfachkraft
Beiträge: 146
Registriert: 19.09.2007, 10:00
Wohnort: Stendal
Kontaktdaten:

#3

15.12.2008, 13:34

Der Meinung bin ich auch. Mag ja sein, daß das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist, aber die außergerichtlich entstandenen RA-Gebühren müssen doch wohl erstattet werden.
Antworten