Reisekosten PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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merle84
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#1

08.10.2006, 17:55

hallo. :wink:

wäre lieb, wenn mir heute noch jemand weiter helfen könnte.

folgendes:

haben einen mandanten in einem scheidungsverfahren vertreten, mit PKH bewilligung. habe dann die PKH abrechnung gemacht - mit reisekosten.

mein chef ist beim amtsgericht zugelassen, aber seine kanzlei 32 km vom gericht entfernt...

jetzt hat das gericht die gebühren überwiesen, aber ohne reisekosten. mein chef hat mir die akte hingelegt und gemeint, dass ich ans gericht schreiben soll, damit wir die reisekosten noch bekommen.

hab schon alles im internet durchgeguckt, aber nichts gefunden, was zu diesen fall passen könnte.

bitte helft mir. habt ihr vielleicht irgendwelche entscheidungen und wie würdet ihr den schriftsatz verfassen???

das gericht hat sonst immer die reisekosten überwiesen und mein chef ist ja auch beim amtsgericht zugelassen, deshalb braucht er die reisekosten ja auch nicht vorher anmelden (§ 46 II RVG, wenn ich mich nicht irre), oder?
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#2

08.10.2006, 18:10

Anliegend 2 Entscheidungen, die sich für die Reisekosten aussprechen. Das Gebiet ist aber höchst umstritten und z.B. das OLG Celle vertritt nach wie vor die Ansicht, dass es keine Reisekosten gibt, auch nach dem RVG nicht.

LS
Wird entgegen § 121 III ZPO ein nicht beim Prozessgericht zugelassener RA zur Vertretung uneingeschränkt beigeordnet, gelten für die Erstattung von Fahrt- und Abwesenheitsgeldern nicht die Einschränkungen des § 126 I BRAGO. Ist eine Beiordnung zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts beabsichtigt, erfordert es der Vertrauensschutz, dass diese Einschränkung im Bewilligungsbeschluss eindeutig zum Ausdruck kommt.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.10.2003 – 12 WF 100/03 = NdsRpfl 2004, 77 = FamRZ 2004, 706 = AGS 2004, 23 = OLGR Oldenburg 2004, 128 = juris


LS
Die Beiordnung eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, der seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann seit Inkrafttreten des RVG nicht dahin eingeschränkt werden, dass sie nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts erfolgt.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 06.01.2006 – 3 UF 45/05 = NJW 2006, 851 = AGS 2006, 110 = FamRZ 2006, 629 = VRS 110, 84 = JurBüro 2006, 320 = MDR 2006, 777 = OLGR Oldenburg 2006, 189 = juris

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#3

08.10.2006, 19:13

@Merle: es kommt auf den Bewilligungsbeschluss drauf an, steht "zu den Bedingungen eines Anwalts am Prozessgerichtsort" kriegst du die Reisekosen wohl nicht.. da hättest du schon gegen vorgehen müssen

wenn das Gericht das nun partou nicht zahlen will, würds ich halt dem Mdt in Rechnung stellen.. (die Reisekosten gabs früher ja auch nicht)

@13: wir haben in letzter Zeit schon mehrmals trotzdem Reisekosten bekommen, auch wenn obiges im Beschluss stand ;-)
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#4

08.10.2006, 20:00

Pepsi hat geschrieben:@13: wir haben in letzter Zeit schon mehrmals trotzdem Reisekosten bekommen, auch wenn obiges im Beschluss stand ;-)
Da bist Du dann frohlockenderweise an einen Kollegen geraten, der die neue RVG-Ansicht vertritt. Ärger könnte es dann geben, wenn der Bezirksrevisor die Akten in die Hand bekommt... :shock: :roll:
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#5

08.10.2006, 22:48

vielen dank, dass ihr mir noch geantwortet habt. :D vielleicht hab ich damit ja glück.

@ pepsi

so genau hab ich es jetzt auch nicht im kopf, aber meine, dass im bewilligungsbescheid keine zusätze standen. hieß einfach "dem antragsteller wird prozesskostenhilfe für die I. instanz bewilligt", sonst nichts.

wünsche euch noch einen schönen abend und eine gute nacht.
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#6

08.10.2006, 22:56

...wenn doch lt. dem zweitzitierten Beschluss des OLG Oldenburg gilt, dass die Zulassung beim ProzG ausreicht, damit RA seine Fahrtkosten bei diesem in Rechnung stellen lassen kann, dann dürfte ein einfacher Schriftsatz mit Verweis auf diesen Beschluss ausreichen...

MfG
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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#7

09.10.2006, 08:22

@Master24: ja aber nur, wenn das stimmt was merle gesagt hat und bei ihr keine Zusätze stehen.. ansonsten hätte man wie gesagt schon gegen den BEwilligungsbeschluss vorgehen müssen. Denn der Rechtsplfeger kann nur so abrechnen wies im Beschluss steht, er kann nicht plötzlich ne andere Meinung vertreten als der Richter ;-)
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