RVG Strafvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#1

04.12.2008, 14:48

Hallo Zusammen, hab da mal ne Frage: bekommt man eine Gebühr für die Mitwirkung und die Erreichung einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gericht in Strafsachen (Strafvollstreckung)?
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UGeorge
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#2

04.12.2008, 20:08

Ich könnte mir im Augenblick nur Nr. 4204 als Vorschrift denken, wenn der Anwalt zugleich der Verteidiger war oder 4302, wenn er nicht Verteidiger (ist) war.
Janin

#3

04.12.2008, 20:11

war der anwalt schon vorher tätig? wenn ja, würde hier meines erachtens keine extra gebühr entstehen.
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Pepsi
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#4

05.12.2008, 13:33

warum postest du das ins RA Micro Forum? hat hier nichts zu suchen!!!
PN an Adreas raus
Gast

#5

07.12.2008, 15:03

Sorry, dass war keine Absicht :cry:
Ich wollte doch nur eine Antwort haben, ich habe hier noch nicht so viele Fragen gestellt um zu wissen wo man dies tut. Man muss ja nicht direkt unfreundlich werden.

Danke für die Antworten, ich denke ich bekomme hier keine Gebühren, mein Chef meinte es.
Ich werde mich bemühen hier keine Fragen mehr rein zu stellen!
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Pepsi
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#6

07.12.2008, 15:58

das war keine unfreundliche Antwort, nur man sollte sich schon ein wenig damit beschäftigen und nicht wahllos posten
Andreas

#7

07.12.2008, 16:24

Pepsi hat geschrieben:warum postest du das ins RA Micro Forum? hat hier nichts zu suchen!!!
Naja, aber unbedingt freundlich ist das fett und unterstrichen Markierte auch nicht, Pepsi.

Ein ":wink:" danach wäre wohl besser gewesen :D *kleinenrüffelerteil* :wink:

@Hexe:
Pepsi ist immer ein bißchen direkt, bitte störe dich nicht daran :D

Ich verschiebe das mal in den richtigen Bereich.

@Pepsi:
Trotzdem danke für den Hinweis auf den Beitrag :zunge :duckrenn
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Adora Belle
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#8

08.12.2008, 15:46

@Hexxe:

Schau mal hier rein.

http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=476890

Wenn die Ratenzahlungsvereinbarung tatsächlich mit dem Gericht getroffen wird, kann m.E. keine zusätzliche Gebühr entstehen, weil das ja noch im Erkenntnisverfahren passiert. Bei nachträglichem Antrag bei der Vollstreckungsstaatsanwaltschaft ist es möglich, je nach Konstellation.
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dutzi
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#9

12.11.2010, 14:06

Hallo
mal eine kleine Frage.

Der Mandant kam zu uns mit dem Strafbefehl, er hat dagegen keinen Einspruch eingelegt.
Wir haben nun lediglich mit der StA eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen. Vorher waren wir nicht tätig.
Nehm ich dann die Nr. 4204?

Danke schon mal für eure Antworten :D
Schöne Grüßle Bild

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#10

12.11.2010, 14:13

Ich würd das eher als Einzeltätigkeit sehen. Wenn natürlich später mal Raten nicht gezahlt werden und deshalb in der Vollstreckung weitere Tätigkeiten nötig sind, würde das insgesamt unter die 4204 fallen, so daß die 4302 eh vollständig darauf angerechnet würde.

Wegen des gleichen Gebührenrahmens ist es in dem Fall Dir überlassen, welche Ziffer Du hier nimmst. :wink:

Achso - man könnte natürlich auch an die 4301 denken, auch Einzeltätigkeit, aber höherer Rahmen. :mrgreen: Die ist aber wohl für andere Fälle gedacht. nicht für solchen "Kleinkram".
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