Hallo meine Lieben,
folgender Fall:
Wir reichen Verfassungsbeschwerde ein, vorausgegangen ist ein Strafverfahren vor dem AG und dem OLG.
Ist es richtig, dass ich diese dann nach Nr. 4130 VV abrechne? Wann bekomme ich denn eine Gebühr nach 4131 VV?
Rechne ich auch eine Gebühr nach Nr. 4130 VV ab, wenn das Bundesverfassungsgericht unsere Verfassungsbeschwerde nicht annimmt oder muss ich da nach einer anderen Nr. abrechnen?
Eine Frage noch:
Sind alle Gebühren bis hin zur Verfassungsbeschwerde besondere Gebühren ohne jegliche Anrechnung?
Besten Dank & Grüße
Verfassungsbeschwerde
- Steffi_1986
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wie kommst du denn auf 4130??? Das sind doch die Gebühren für das Revisionsverfahren.
Dieses Thema gab es schon mal, schau mal auf
http://www.foreno.de/viewtopic.php?p=283748
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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Steffi, ich kann dir sagen wie sie auf 4130 pp kommt. Lies doch mal § 37 Abs. 1 Nr. 4! Hier geht es um eine Strafsache, keine Zivilsache!
Die Gebühr nach 4131 und auch die sonstigen Gebühren mit Zuschlag bekommst du nur dann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Abrechnung der Gebühren ist unabhängig von der Annahme der Verfassungsbeschwerde. Wenn z. B. deine Klage vom AG abgewiesen wird, bekommst du ja auch nicht andere Gebühren.
Da die Abrechnung hier in einer Strafsache ist, entfällt die Anrechnung. In einer Verfassungsbeschwerde ist man m. E. doch eh nicht irgendwie außergerichtlich tätig. Die schließt sich doch wohl meist an ein vorangegangenes gerichtliches Verfahren an.
Die Gebühr nach 4131 und auch die sonstigen Gebühren mit Zuschlag bekommst du nur dann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Abrechnung der Gebühren ist unabhängig von der Annahme der Verfassungsbeschwerde. Wenn z. B. deine Klage vom AG abgewiesen wird, bekommst du ja auch nicht andere Gebühren.
Da die Abrechnung hier in einer Strafsache ist, entfällt die Anrechnung. In einer Verfassungsbeschwerde ist man m. E. doch eh nicht irgendwie außergerichtlich tätig. Die schließt sich doch wohl meist an ein vorangegangenes gerichtliches Verfahren an.
Zuletzt geändert von LuzZi am 04.12.2008, 09:40, insgesamt 1-mal geändert.
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genau, diesen beitrag hab ich auch schon gefunden gehabt.
Ich meine aber, dass ich nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV abrechnen muss, weil ein ermittlungsverfahren etc. vorausgegangen ist und in unserer Beschwerde sagen wir das ein Recht aus dem GG verletzt worden ist.
also nicht 3200, sondern 4130 oder?
Ich meine aber, dass ich nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 VV abrechnen muss, weil ein ermittlungsverfahren etc. vorausgegangen ist und in unserer Beschwerde sagen wir das ein Recht aus dem GG verletzt worden ist.
also nicht 3200, sondern 4130 oder?
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Danke Luzzi, weißt du auch wie es sich verhält, wenn das BVerfG die Verfassungsbeschwerde nicht annimmt, also bekomme ich dann trotzdem die Gebühr nach 4130 oder verringert sich diese?Die Gebühr nach 4131 und auch die sonstigen Gebühren mit Zuschlag bekommst du nur dann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet.
Und werden die gebühren für die vorangegangenen Verfahren vor dem AG und LG angerechnet oder sind das alles besondere angelegenheiten?
---- sorry für doppelpost -----
- LuzZi
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Ich quote mich mal, habe meinen Beitrag überarbeitet und da hattest du schon geantwortetLuzZi hat geschrieben:Die Gebühr nach 4131 und auch die sonstigen Gebühren mit Zuschlag bekommst du nur dann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Abrechnung der Gebühren ist unabhängig von der Annahme der Verfassungsbeschwerde. Wenn z. B. deine Klage vom AG abgewiesen wird, bekommst du ja auch nicht andere Gebühren.
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natürlich jetzt komm ich auch mitLuzZi hat geschrieben:Steffi, ich kann dir sagen wie sie auf 4130 pp kommt. Lies doch mal § 37 Abs. 1 Nr. 4! Hier geht es um eine Strafsache, keine Zivilsache!
Die Gebühr nach 4131 und auch die sonstigen Gebühren mit Zuschlag bekommst du nur dann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Die Abrechnung der Gebühren ist unabhängig von der Annahme der Verfassungsbeschwerde. Wenn z. B. deine Klage vom AG abgewiesen wird, bekommst du ja auch nicht andere Gebühren.
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Liebe Grüße
Steffi_1986
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Und was meinst du dazu:
Wir haben die Mandanten (=Verletzte/Beschädigte in dem Verfahren) seit dem Ermittlungsverfahren gegen den "Angeklagten" vertreten, Beschwerden eingelegt etc. und jetzt die Verfassungsbeschwerde, können wir nur eine Mittelgebühr in Ansatz bringen oder auch einen Betrag zwischen Mittel- und Höchstgebühr in dem Gebührenrahmen?
- LuzZi
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Na ja, was ihr vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde für einen Arbeitsaufwand hattet in den anderen Verfahren ist ja unerheblich für die Verfassungsbeschwerde selbst. Ihr müsst das alles gesondert abrechnen, das Ermittlungsverfahren, die Beschwerde und als letztes die Verfassungsbeschwerde.
Wenn die Verfassungsbeschwerde 30 Seiten hat, dann könnt ihr getrost mehr als die Mittelgebühr in Ansatz bringen.
Wenn die Verfassungsbeschwerde 30 Seiten hat, dann könnt ihr getrost mehr als die Mittelgebühr in Ansatz bringen.
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