EA PKV und Unterhaltsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Lienchen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 13.03.2007, 14:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Braunschweig

#1

26.11.2008, 16:21

Hallo meine fleißigen Gleichgesinnten,

ich muß nun doch mal hier posten, weil ich irgendwie gedanklich festgefahren bin und nicht weiter weiß.

Folgender Sachverhalt:

Es wurde unsererseits eine EA auf Zahlung eines PKV (inkl. Klageentwurf) gestellt für ein Unterhaltsverfahren. Das Unterhaltsverfahren an sich ist allerdings noch nicht gelaufen, sondern es war ein reines PKV-Verfahren. In diesem PKV-Verfahren fand ein Termin statt. In diesem Termin wurde ein Unterhaltsvergleich geschlossen sowie die Kosten für das PKV-Verfahren auf einen bestimmten Betrag beziffert.

Nun meine Frage:

Ist es hier möglich, für die Unterhaltsangelegenheit eine Differenzverfahrensgebühr sowie eine Differenzgebühr für die Einigung hinsichtlich des Unterhalts zu nehmen? Oder habe ich gedanklich einfach eine Blockade in mir und kriegs heute nicht gerafft?

Ich freue mich auf eure Meinungen hierzu.

Lg Lienchen
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#2

26.11.2008, 16:22

Ist es hier möglich, für die Unterhaltsangelegenheit eine Differenzverfahrensgebühr sowie eine Differenzgebühr für die Einigung hinsichtlich des Unterhalts zu nehmen?
ich würde sagen ja, was sagt denn die Streitwertfestsetzung???
Lienchen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 57
Registriert: 13.03.2007, 14:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Braunschweig

#3

26.11.2008, 16:24

Streitwert wurde nur für das EA-Verfahren festgesetzt. Das Unterhaltsverfahren ist nicht anhängig gewesen. Nur ich bin mir super unsicher, ob ich dann trotz dieser Streitwertfestsetzung das Unterhaltsverfahren mit abrechnen darf/kann.
zenzi75
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1424
Registriert: 31.10.2008, 11:04
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Insel Kreta/Griechenland

#4

26.11.2008, 16:30

Du solltest eine Änderung der Streitwertfestsetzung beantragen, mit der Begründung, daß ja auch über die nicht rechtshängigen Ansprüche verhandelt wurde und darüber auch ein Vergleich geschlossen wurde. Mach doch direkt einen Streitwertvorschlag.
Antworten