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Hilfsaufrechnung - Wertberechnung

Verfasst: 07.11.2008, 09:37
von Kimmy
Sodele, wir Kläger über einen Betrag von 15.000,00. Beklagter macht ne Hilfsaufrechnung über 20.000,00. Da werden Schrifsätze ausgetauscht natürlich auch über die Hilfsrechnung und im Termin wird über die Ansprüche verhandelt.
Als Beklagter merkt, dass er keine Chance hat, nimmt er die Hilfsaufrechnung zurück und anerkennt unseren Anspruch.
Gericht setzt Wert auf € 35.000,00 fest und Gegner hat nun sof. Beschwerde eingelegt, dass dies falsch sei und der Wert nur 15.000,00 Euros betragen darf, da über die Hilfsaufrechnung keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (§ 45 III GKG).

Und nun? Kann das ok sein? Die RAe haben sich schließlich mit beiden Beträgen beschäftigt.
Kann ich im Notfall dann abrechnen mit dem Höchstwert, also 1,3 aus 15.000,00 und 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV?
Hilfe!

Verfasst: 07.11.2008, 10:15
von Xuka
Schau mal im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 17. Aufl., VV 3100 Rn. 129. Sofern über die Hilfsaufrechnung keine Entscheidung erfolgt, gelten § 45 Abs.1 S. 2, Abs. 3 GKG hinsichtlich der RA-Gebühren nicht, d. h. gerichtliche und anwaltliche Tätigkeit beziehen sich auf unterschiedliche Gegenstände.

Demnach müsste das Gericht den Streitwert auf € 15.000,00 festsetzen, da die Hilfsaufrechnung zurückgenommen wurde. Daher berechnen sich die Gerichtskosten auch nur aus diesem Wert.

Der Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit beträgt jedoch € 30.000,00. Ich gehe mal davon aus, dass diese auch festsetzbar sind.

Verfasst: 07.11.2008, 10:27
von zenzi75
Demnach müsste das Gericht den Streitwert auf € 15.000,00 festsetzen, da die Hilfsaufrechnung zurückgenommen wurde. Daher berechnen sich die Gerichtskosten auch nur aus diesem Wert.
:zustimm

was die RA-Gebühren angeht... bin ich mir nicht sicher, ob da der GW 35000 EUR ist... Ich denke mal, daß ist nicht durchsetzbar... ich würde auch eher von 15.000 EUR GW ausgehen...

Verfasst: 07.11.2008, 10:34
von Kimmy
Xuka, ich könnt dich knutschen! Super, super, super! Vielen herzlichen Dank.

Verfasst: 07.11.2008, 10:53
von Xuka
was die RA-Gebühren angeht... bin ich mir nicht sicher, ob da der GW 35000 EUR ist
Der GW kann hier höchstens bei € 30.000,00 liegen, da nur in Höhe der Klageforderung eine Entscheidung über die Aufrechnung ergehen könnte. Zwar hat der RA sich mit der Aufrechnung i. H. v. € 20.000,00 beschäftigt, aber ich denke nicht, dass der RA hier einen höheren GW ansetzen könnte, wie das Gericht, wenn es hierüber entschieden hätte.

Ich hatte zwar so einen Fall noch nie, wäre dir, Kimmy, aber dankbar, wenn du mal berichten könntest, ob man das so festsetzen lassen kann. Im Prinzip gehören die Kosten ja zu den Prozesskosten gem. § 103 Abs. 1 ZPO und waren auch notwendig i. S. v. § 91 ZPO.

Verfasst: 07.11.2008, 11:02
von zenzi75
ich hatte auch noch nie so einen Fall, das Ergebnis würde mich dann aber auch mal interessieren... meistens funktionert das ja mit den Aufrechnungen...

Verfasst: 07.11.2008, 12:25
von Kimmy
tja, ich hatte auch noch nie so nen fall... werde dann berichten!