Brauche Hilfe beim Abrechnen nach RVG!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Gast

#11

06.10.2006, 22:48

Also, das Hauptsacheverfahren (Beschlussverfahren)war ein selbstständig anhängiges Verfahren schon vor dem einstweiligen Verfügungsverfahren, dort wurde ja auch schon terminiert.

Jetzt muss ich aber mal überlegen, ob der Arbeitgeber gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt hat. Bin jetzt voll durcheinander. Im Moment fällt es mir echt nicht mehr ein. Müßte am Montag nochmal in die Akte schauen. Oder hättest du auch schon so eine Idee für eine Abrechnung?

LG Dani
Gofi
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#12

06.10.2006, 22:59

Ja, noch nicht so ganz.
Muss mir noch ein paar Gedanken hierzu machen, ist ja eine besondere Verfahrensart (Arbeitsgerichtsverfahren).

Allerdings für das Beschlussverfahren entstehen meiner Meinung nach nach dem Gegenstandswert von EUR 6.400,00 eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 und eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104, Auslagen u. Mehrwertsteuer.

soweit schon mal.

Viele Grüße Fiona
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Gast

#13

06.10.2006, 23:17

Das ist ja das Problem.

Dachte ich auch. Aber mein Chef meinte die Verfahrens- und Terminsgebühr müßte auf das einstweilige Verfügungsverfahren angerechnet werden.

Seiner Meinung nach sollte eine 1,3 Verfahrensgebühr enstehen aber diese sollte durch Nr. 3101 mit 0,8 angerechnet werden. D.h., ich soll den Betrag aus der 0,8 Gebühr abziehen, das wäre der Betrag, den er verlangen könnte nach dem RVG. Bei der Terminsgebühr ist es so ähnlich, dort soll ich eine 1,2 Gebühr aus dem Streitwert 6.400 € nehmen und diese mit einer 0,8 Gebühr aus dem Vergleichswert 8.000 €aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren anrechnen, also den Betrag aus der 0,8 Gebühr von der 1,2 Gebühr abziehen. Diese beiden Differenzbeträge wären dann die Beträge die verlangt werden können. In den Gesetzestexten steht darüber nichts eindeutiges und deswegen weiß ich auch nicht mehr weiter.

LG Dani :?: :?: :?:
Gofi
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#14

06.10.2006, 23:28

Die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (einstweilige Verfügungen, Arrest) stellen hinsichtlich der RA-Gebühren im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (dies meint das Hauptsacheverfahren das auf die Einstweilige Verfügung folgt) eine selbständige Angelegenheit dar. Der RA erhält die Gebühren der VV 3100 ff, 1000 ff. also zusätzlich.

Mußt nochmal gucken, ob ihr die Einstweilige Verfügung für euren Mandanten beantragt habt, wenn ja, dann entsteht eine 1,3 Verfahrensgebühr nach VV 3100, ggf. Terminsgebühr (wenn Termin in dem Einstweiligen Verfügungsverfahren stattgefunden hat), Auslagen Mehrwertsteuer. Gegenstandswert müßte in der Einstweiligen Verfügung festgesetzt sein.

Für das Hauptsacheverfahren (das auf die Einstweilge Verfügung folgte) hast du ja die Streitwerte festgesetzt. Ich würde wie folgt abrechnen:

1. Verfahrensgebühr 3100 VV RVG (1,3); Wert 3200,00
2. Differenzverfahrensgebühr 3101 Nr. 2 (0,8) Wert: 4.800,00
max. 1,3 aus EUR 8.000,00, ggf. kürzen
3. Terminsgebühr 3104 VV RVG (1,2), Wert: 3.200,00
4. Einigungsgebühr 1003 VV RVG (1,0), Wert: 3.200,00
5. Einigungsgebühr 1000,00 RVG (1,5) Wert: 4.800,00
max. 1,5 aus EUR 8.000,00, ggf. kürzen
6. Auslagen
7. Mwst

Andere Meinungen hierzu.

Viele Grüße Fiona :D
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#15

06.10.2006, 23:43

Hey,
jetzt haben sich die Beiträge überschnitten.

Also es soll eine Anrechnung der VV 3100 u. 3104 des selbständigen Hauptsacheverfahren auf die Gebühren der Einst. Verfügung erfolgen???

Über Anrechnung habe ich mir jetzt überhaupt keinen Kopf gemacht. Muss ich mir noch mal ein paar Gedanken machen.

Vile Grüße Fiona
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Gast

#16

07.10.2006, 00:04

Ja richtig!

Das ist der Knackpunkt. Soll ich dir mal schildern wie mein chef abgerechnet hat? Ich versuch es zusammen zu kriegen. Habe es nicht schriftlich mit nach Hause genommen. Leider fehlt mir eine Gebührentabelle, dann wäre es noch verständlicher. Suche mal eben schnell nach einer im Internet.

LG Dani
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#17

07.10.2006, 00:07

@Danimaus
meiner Meinung nach findet eine Anrechnung zwischen beiden Verfahren nicht statt. Ich finde keine passende Anrechnungsvorschrift.
Lasse mich aber eines besseren belehren.

Vielleicht haben ja die anderen eine Meinung hierzu.

Liebe Grüße Fiona :wink:
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Gast

#18

07.10.2006, 00:34

Alles klar Fiona!

Vielen vielen Dank erstmal für deine Mühe. Werde morgen mal die Kostennote so hier einstellen, wie sie mein chef berechnet haben möchte.

Dann schlaf mal schön und bis dann dann!

LG Dani :) :) :) :)
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#19

07.10.2006, 00:35

Ja, da bin ich ja mal ganz gespannt und warte mal drauf!

:wink:
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#20

07.10.2006, 01:14

Hey,

so, das ganze hat mir ja keine Ruhe gelassen und ich habe nochmal kurz was geschaut und ich meine, ich habe wohl was gefunden. Hast Du den aktuellen Gerold / Schmidt, 17. Auflage. Auf S. 1784 u. 1785 steht folgendes:

Wird in einem Hauptsacheverfahren ein anderweitig rechtshängiges Eilverfahren durch eine Einigung beendet, so fallen in dem Hauptsacheverfahren zusätzliche Gebühren bzw. Gebühren aus höheren Werten an. Das kann dazu führen, dass Gebühren doppelt entstehen, also sowohl in dem Verfahren, in dem die Ansprüche rechtshängig sind als auch in dem Verfahren, in dem eine Einbeziehung erfolgt oder versucht wird. Hinsichtlich der zweimal anfallenden Gebühren erfolgt aber eine Anrechnung gem. VV 3101 Anm. Abs. 1, 3104 Anm. Abs. 2 .

Da sind auch Berechnungsbeispiele mit dabei.

Dann war dein Ursprungsfall wohl so, dass ein Hauptsacheverfahren anhängig war und parallel das Eilverfahren. Dann ist meine Rechnung von vorhin nicht so ok. Es erfolgt wohl tatsächlich eine Anrechnung.

Ich hoffe, Ihr habt den aktuellen Gerold / Schmidt in der Kanzlei. Falls nicht, meld dich, dann kann ich Dir die Seiten auch faxen.

Viele Grüße und :nacht

Fiona
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