Beschwerde gegen neg. PKH-Beschluss

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Niphretitee
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#1

08.10.2008, 16:55

Hallo Ihr,

ich saß heute den ganzen Tag auf Arbeit an einer Aufgabe, abrechnen einer Familiensache. Unser Mdt bekam kein PKH bewilligt für die ES. Wir haben dagegen Beschwerde eingelegt, dieser wurde nicht stattgegeben und die Sache ging weiter zum OLG. Das OLG hat es auch abgelehnt, PKH zu bewilligen. Ich soll dies nun abrechnen und nehme dazu die Gebühr 3500 VV, aber welcher Streitwert????

Also der Streitwert für die ES war falsch und der für eine e.A. (dieses Verfahren wurde später verbunden mit der ES und ging über einen Prozesskostenvorschuss) war auch falsch, bitte helft mir. Ich will morgen nicht noch einmal den ganz Tag über Büchern hocken und doch nichts rausbekommen. :cry:

Mein letzter Versuch wäre ein Streitwert von 500,00 EUR, weil man den für eine e. A. in Familiensachen nimmt, aber so richtig was mit der Beschwerde hat das doch auch nichts zu tun oder?
Liebe Grüße,
Niphretitee

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#2

08.10.2008, 21:24

HILFE!!!!
Liebe Grüße,
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#3

08.10.2008, 21:46

Was ist eine ES? Auch der Rest ist nicht ganz eindeutig.

Wert für die PKH Beschwerde ist m.E. der Wert der Kosten des Verfahrens, für die PKH beantragt wurde. Damit ist erstmal für die Gebühr für die Beschwerde klar.
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#4

09.10.2008, 08:30

Eine ES ist die Ehescheidung. Den Wert des Kostens des Verfahrens, für das PKH beantragt wurde, also die Ehescheidung, habe ich schon als falsch zurückbekommen, leider.

Es gibt also keinen "Festwert" für eine Beschwerde?
Liebe Grüße,
Niphretitee

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#5

09.10.2008, 21:31

Nein gibt es nicht.
habe ich schon als falsch zurückbekommen, leider.
von wem denn?

Der Wert des Beschwerdeverfahrens = Kosten des Verfahrens für das Verfahren für das PKH beantragt, aber nicht bewilligt wurde.

Für das eigentliche gerichtliche Verfahren würde ich den Gegenstandswert einfach festsetzen lassen.
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