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Einstweiliges Anordnungsverfahren - Terminsgebühr

Verfasst: 08.10.2008, 15:55
von Baileys
Hallo,

ich habe hier ein Bündel Familiensachen vor mir liegen. Wir haben das einstweilige Anordnungsverfahren/zwei Ordnungsgeldverfahren abgerechnet. Jetzt ruft die Rechtspflegerin an und sagt, wir sollen den ANtrag korrigieren und eine Terminsgebühr nach 3310 RVG ansetzen. Aber diese ist doch nur für ZV-Sachen und Termin zur Abgabe der eidesstattl. Vers.?

Wisst ihr, was sie meint?

LG

Verfasst: 08.10.2008, 15:59
von Adora Belle
Das Ordnungsgeldverfahren im Familienrecht ist ein Verfahren nach §33 FGG - also Zwangsvollstreckung. Darum gibt es dafür nur eine 0,3 Verfahrensgebühr. Und wenn ein Termin stattgefunden hat, halt die TG nach 3310.

Steht auch in der Vorbemerkung 3.3.3

Verfasst: 08.10.2008, 16:04
von Baileys
Danke! Jetzt leuchtet es mir ein!

Verfasst: 08.10.2008, 16:09
von Adora Belle
Für das e.A.-Verfahren stimmen ja die normalen Gebühren. Nur eben für die nachfolgenden Zwangsverfahren nicht.