PKH-Abrechnung Scheidungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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ellimorelli
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#1

19.10.2009, 13:02

Hi

Trotz das bei der Frage jeder denk, ich sei blöd will ich sie stellen, denn ich kann leider niemanden anderen fragen.

Mein Chef will das ich schon mal eine PKH-Abrechnung vornehme, obwohl das Urteil uns noch nicht zugestellt ist. Aller Voraussicht nach wurde aber so über die Kosten entschieden.

Scheidung: 6.150,00 €
VA: 2.000,00 €
und 5.000,00 € (pauschal, so handschriftlich von meinem Chef) nichtanhängige Scheidungsfolgevereinbarung

außergerichtlich waren wir bereits tätig und die Gegenseite hatte damals die Scheidung eingereicht. Weiterhin haben wir über Beratungshilfe schon einmal unsere Vergütung bekommen. (War alles vor meiner Zeit) Es ging bei der Beratungshilfe um den Kindesunterhalt. Hierüber wurde ein Vergleich geschlossen.

Ich hab aber nur eine waage Vermutung wie abgerechnet werden müsste. Kann mir bitte jemand helfen?


LG
Elli
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rit-sch
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#2

19.10.2009, 13:20

Hallo Elli,

die Abrechnung dürfte wie folgt aussehen:

Verfahrensgebühr aus 8.150,00 €
Termingebühr aus 13.150,00 €
1,5 Einigungsgebühr aus 5.000,00 €
0,8 Verfahrensdifferenzgebühr aus 5.000,00 € (unter Beachtung von § 15)

Die vereinnahmte Beratungshilfegebühr müßte in der PKH-Liquidation angegeben werden und würde, wenn es sich um die "Geschäftsgebühr" handelt, zur Hälfte angerechnet.

Ich hoffe, dass du damit was anfangen kannst.

LG
Rita
Liebe Grüße
Rita


Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Heike19
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#3

19.10.2009, 13:21

Dann stelle doch mal Deine waage Vermutung ein :andiearbeit
LG Heike19
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ellimorelli
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#4

19.10.2009, 13:30

Position
1,3 VG Nr. 3100 VV RVG aus 8.150,00 €
0,8 VG Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG aus 5.000,00 €
- anrechnung beachtet -
1,5 EG Nr. 1000 VV RVG aus 5.000,00 €
1,2 Terminsgebühr Nr.3104 VV RVG
Auslagenpauschale Post+Telekom.
usw.

Ich weis aber nicht so recht, wo und wie ich die Geschäftsgebühr abziehen soll.
Zuletzt geändert von ellimorelli am 19.10.2009, 13:36, insgesamt 1-mal geändert.
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ellimorelli
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#5

19.10.2009, 13:36

je mehr ich darüber nachdenke, umso mehr bin ich davon überzeugt, dass meine Vermutungs Schrott ist.

vllt. stimmt es ja so:

1, 3 VG 309,40 €
0,8 VG 24,70 €
GG aus Beratung 35,00 €
1,2 TG 308,40
1,5 EinigungsG 328,50 €
usw.

Nennt man den Abzug der Geschäftsgebühr so (GG aus Beratung)???
Wir haben bei der Beratungshilfe-Abrechnung auch noch die Nr. 2508 VV RVG beantragt, für einen Vergleich. Ist die zu beachten?
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ellimorelli
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#6

19.10.2009, 15:41

kann mir jemand weiterhelfen???
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ellimorelli
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#7

19.10.2009, 19:07

biiiiiiiiiiitttttttttttte helft mir!!!!!!!! :heul
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rit-sch
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#8

20.10.2009, 11:04

Hallo Elli,

deine letzte Abrechnung ist schon richtig. Von der Beratungshilfegebühr brauchst du nur die 35,00 € anrechnen. Die kannst du bei der Verfahrensgebühr abziehen. Ich würde dann schreiben: ... abzgl. 1/2 Gebühr Nr. 2503 VV RVG. (Die Nummer solltest du nochmal nachgucken. Ich bin schon etwas raus und hab die nicht mehr so richtig im Kopf. Jedenfalls die Nummer für die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe).
Liebe Grüße
Rita


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Heike19
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#9

20.10.2009, 11:36

Ich kann Deiner letzten Abrechnung auch nur zustimmen. Ist völlig korrekt :wink:
LG Heike19
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ellimorelli
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#10

20.10.2009, 14:38

Danke für die Antworten @ heike19 und rit-sch
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