Probleme mit KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sternlein05
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#1

02.10.2008, 15:27

Es ist zum Verzweifeln - bekomme nur noch Akten mit Kostenfragen auf den Tisch! Hilfe!!!

Es gab einen Rechtsstreit Kläger gegen drei Beklagte, an dem wir nicht beteiligt waren. Nach Beendigung des Rechtsstreits machte der RA der Beklagten einen KFA. Dieser wurde dem Beklagten zu 3) zugestellt, der daraufhin uns beauftragte, weil er angeblich dem anderen Anwalt in dem damaligen Rechtsstreit gar kein Mandat erteilt hatte und deshalb natürlich nun auch keine Kosten tragen will. Wir haben daraufhin das Gericht angeschrieben, Sachverhalt dargelegt...

Nun zwei Fragen: Welche Gebühren kann ich vom Mandanten verlangen und aus welchem Streitwert (aus dem Gesamtbetrag, der im KFA verlangt wurde, da Gesamtschuldner?)? Auch hier möchte Chef natürlich gern eine Begründung warum welche Gebühr und wie hoch.

:roll:
gkutes

#2

02.10.2008, 15:40

ist doch super!!! Übung macht den Meister...

also Streitwert: Natürlich der Gesamtbetrag

habt ihr das gericht nur angeschrieben? oder sof. Beschwerde eingelegt oder sowas?
sternlein05
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#3

02.10.2008, 15:42

Wir haben keine Beschwerde eingelegt, denn das wäre ja nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss möglich, der ist aber noch nicht ergangen. Was den Streitwert angeht, sehe ich das genauso. Nur welche Gebühr?
gkutes

#4

02.10.2008, 15:47

ah ja - sorry - habe kfb gelesen.
wundert mich jetzt etwas, dass ein kfa zugestellt wird...

wg der gebühr:
für die Kostenfestsetzung gibt es ja eigentlich keine extra Gebühren.
Ich denke, du musst nach 3100 abrechnen.
Zuletzt geändert von gkutes am 02.10.2008, 15:58, insgesamt 1-mal geändert.
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#5

02.10.2008, 15:57

Hm.. ist doch eigentlich nur Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder ähnlich... spricht was gegen eine Geschäftsgebühr?
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#6

02.10.2008, 15:57

Ich kann aus dem was mir in der Akte vorliegt nicht erkennen, wie unser Mandant zu dem KFA gelangt ist. Unstreitig ist zwischenzeitlich jedenfalls, dass er keine Vollmacht bei dem vorherigen Anwalt unterzeichnet hatte. Ich war erst auch davon ausgegangen, dass ein KFB vorliegt, unser Vorbringen als Beschwerde zu werten ist und dann klar ist, welche Gebühr ich verlange. Aber leider liegt der Fall nicht so und deshalb auf meinem Tisch zum Nachdenken. Leider hab ich noch nichts passendes gefunden. Eine Geschäftsgebühr wäre ja nur für die außergerichtliche Tätigkeit. Wir haben aber mit dem Gericht korrespondiert.
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#7

02.10.2008, 17:46

Nach Beendigung des Rechtsstreits machte der RA der Beklagten einen KFA. Dieser wurde dem Beklagten zu 3) zugestellt, der daraufhin uns beauftragte,


Die zitierte Passage ist mir schon mal unklar. Es kann sich eigentlich nur um ein Verfahren nach § 11 RVG handeln oder?
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#8

02.10.2008, 19:23

Guck mal in die Kommentierung, ob VV 3403 RVG passt. (Ich habe keinen Kostenkommentar zur Hand).

Da sich der RA nicht mit der Hauptsache, sondern nur mit dem KFA befasst hat, richtet sich der Streitwert seiner Vergütung m. E. nach der Höhe der Kosten, die in diesem KFA geltend gemacht wurden (unabhängig davon, ob es jetzt um Kostenfestsetzung gemäß §§ 103, 104 ZPO oder gemäß § 11 RVG geht).
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#9

03.10.2008, 17:06

§ 104 ZPO kann es eigentlich nicht sein, denn nach der kümmerlichen Sachverhaltsschilderung kann man nur auf § 11 RVG stoßen, weil ausschließlich die Beklagtenseite betroffen ist. Von einer Beteiligung der Klägerseite sehe ich nix. Solange keine deutliche Sachverhaltsangabe vorliegt, lohnt sich auch eine Stellungnahme nicht, da nur spekuliert werden kann.
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#10

08.10.2008, 08:20

Morgen,

es wurde bestimmt schon gefragt, aber hab nix gefunden.

Wir haben Beschwerde eingelegt wegen der festgesetzten Quotelung der Verfahrenskosten.

Welche Gebühr kommt hier in Betracht?
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