Anrechnung Geschäfts-Widerspruch-und Verfahrensgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
XXL Wolke
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#1

26.08.2008, 22:03

Hallo erstmal Zusammen,

ich suche etwas Hilfe bei den Anrechnungsvorschriften und hoffe mal, dass mir jemand folgendes genau beantworten kann.

Außergerichtliche Tätigkeit
1,3 Geschaftsgebühr 2300 €58,50
Telekommunikationspauschale

Widerspruch
0,5 Verfahrensgebühr gem. € 22,50
Anrechnung 0,65 oder 0,5 GB Nr. 2300
Telekommunikationspauschale

1. Rechtszug
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 €
Anrechnung 0,5 Verfahrensgebühr VV 3307
Telekommunikationspauschale

Leider haben wir kein Kanzleiprogramm und ich bin mir nicht sicher wie die drei Verfahrensgebühren aufeinander angerechnet werden?
Gehe ich bei der Widerspruchsgebühr ins Minus oder verfällt die restliche Anrechnung der Geschäftsgebühr?

Ich hoffe mal, dass einer die Lösung hat. Danke im Voraus.
refaworld
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#2

27.08.2008, 07:42

Ist das ein normales Zivilverfahren mit vorherigem Mahnverfahren oder wofür ist die Widerspruchsgebühr??????
XXL Wolke
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#3

27.08.2008, 08:12

Es gab vorher außergerichtliche Korrespondenz mit den gegnerischen Anwalt und aus irgendeinen Grund hat mein Chef trozdem das Mahnverfahren eingeleitet. Dann kam natürlich der Widerspruch der gegn. Partei und das Zivilverfahren.

Jetzt ist das Verfahren beendet und der KFB ist da, wo die Geschäftsgeühr der gegnerischen Partei auf die Widerspruchsgebühr für das Mahnverfahren (oder Verfahrensgebühr?) angerechnet werden muss?

Ich muss den KFB kontrollieren und kann mich nicht entscheiden, wie es richtig ist, vor allem auch ob die Geschäftsgebühr bei der Anrechnung auf die Widerspruchsgebühr auf 0,5 gekappt wird?
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marion
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#4

27.08.2008, 08:40

Aber wenn dein Chef das Mahnverfahren eingeleitet hat, dann bekommt ihr doch einen 1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305. Und dann wird die Geschäftsgebühr mit 0,65 angerechnet. Die 1,0 Verfahrensgebühr für den Mahnbescheid wird auch mit 1,0 voll angerechnet.
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#5

27.08.2008, 09:59

Ja so kenne ich das auch. Da gibt es keine Widerspruchsgebühr! Aber wird jetzt nicht immer die Verfahrensgebühr angerechnet sodass die Geschäftsgebühr voll stehen bleibt?
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#6

27.08.2008, 10:08

:zustimm @ refaworld

Die Verfahrensgebühr wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet!
gkutes

#7

27.08.2008, 10:28

aber die Wolke muss doch den KFB kontrollieren. der gegnerische RA bekommt natürlich die Widerspruchsgebühr.
ist der kfb so, wie du geschrieben hast?
dann kannste schon mal komplett die Geschäftsgebühr rausstreichen

festsetzen lassen kann er:
0,5 für widerspruch
pte (ust)

0,65 Verfahren
- 0,5 Widerspruch
pte (ust)
bianca82
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#8

27.08.2008, 10:45

Sehe das auch wie gkutes
XXL Wolke
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#9

27.08.2008, 18:53

Hm, so erstmal Danke für die Antworten.

wenn ich es jetzt richtig verstanden habe bleibt von der 1,3 Verfahrensgebühr 3100 nach Anrechnung nur noch 0,15 über.

Also so
Widerspruchsverfahren
0,5 V-Geb. 3308
Auslagen

und

1.Rechtszug
1,3 V-Gebühren
- 0,5 V-Geb
- 0,65 Geschäftsgebühr
Auslagen

Richtig so?
Xuka
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#10

27.08.2008, 19:50

Hallo XXL Wolke,

Deine Berechnung ist richtig so.

Ich habe hier auch im Forum gelernt, dass immer auf die zuletzt entstandene Verfahrensgebühr angerechnet wird, d. h. sowohl die Geschäftsgebühr als auch die Verfahrensgebühr (MB) werden auf die VG gem. Nr. 3100 angerechnet.

@Re1108: Angerechnet wird nach wie vor die Geschäftsgebühr. Der BGH hat nur festgestellt, dass sich dadurch nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die entstehende Verfahrensgebühr mindert.
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