Hallo Leute,
ich habe eine Frage und ich weiß, dass ihr mir weiterhelfen könnt.
Folgender Fall:
Klageauftrag, vor Klageeinreichung hat man sich geeinigt.
Es entsteht ja hier die Gebühr 3101 Nr. 1 VV RVG 0,8
Jetzt ist meine Frage, wir wurden auch außergerichtlich tätig, entsteht die Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 ? Ich meine ja, aber wo steht das? Hab schon den Kommentar durchgesehen, kann aber nichts finden. Muss das bis 18 Uhr geklärt haben, geh danach für eine Woche in den Urlaub.
Bitte helft mir!!!!
Anrechnung der Nr. 2300 bei Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG Dringend!!
Vorbemerkung 3 Geschäftsgebühr wird auf Verfahrensgebühr angerechnet zur Hälfte maximal 0,75... somit also 0,65 Bei der 0,8 Gebühr nach Nr. 3101 handelt es sich ja um eine Verfahrensgebühr, sie ist nur reduziert, da sich die Angelegenheit erledigt hat.
Ich hoffe ich konnte Dir helfen! Schönes WE und einen schönen Urlaub *NEID*
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- Annile
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Wenn ihr euch außergerichtlich geeinigt habt würde ich die
1,3 Geschäftsgebühr
und die 1,5 Einigungsgebühr nehmen.
D. h. 2,8 Gebühren
Wen du das ganze in das gerichtliche ziehst bekommst du:
0,65 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrensgebühr
1,0 Einigungsgebühr
D. h. nur 2,45 Gebühren.
Wenn die Klage noch nicht eingereicht war würde ich dir die erste Methode anraten.
1,3 Geschäftsgebühr
und die 1,5 Einigungsgebühr nehmen.
D. h. 2,8 Gebühren
Wen du das ganze in das gerichtliche ziehst bekommst du:
0,65 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrensgebühr
1,0 Einigungsgebühr
D. h. nur 2,45 Gebühren.
Wenn die Klage noch nicht eingereicht war würde ich dir die erste Methode anraten.
Es Annile :hurra
Hey danke, ich dachte, es steht nochmal irgendwo extra, dass die Geschäftsgebühr auch bei der 3101 angerechnet werden kann.
Jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub gehn....
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- Pepsi
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also ehrlich gesagt, denke ich nicht, dass man wenn man bereits Klageauftrag hatte mehr als die 0,8 Verfahrensgebühr abrechnen kann, dafür ist die doch da, dann bekomme ich doch nicht noch ne Geschäftsgebühr..
Huhu... so danach ist WE!!!
Die Geschäftsgebühr kann natürlich abgerechnet werden, wenn ich vor dem Klageauftrag außergerichtlich tätig war, wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht erfolgreich waren und ich dann Klageauftrag habe und dieser sich aber dann durch Einigung erledigt, kann ich beide Gebühren unter Berücksichtung der Anrechnungsvorschrift ansetzen...
zu der Einigungsgebühr... ich denke hier kann eine abgerechnet werden, denn ich habe zwar Klageauftrag aber es ist noch kein gerichtiches Verfahren anhängig... (vgl. Nr. 1003 VV RVG)
Die Geschäftsgebühr kann natürlich abgerechnet werden, wenn ich vor dem Klageauftrag außergerichtlich tätig war, wenn die außergerichtlichen Bemühungen nicht erfolgreich waren und ich dann Klageauftrag habe und dieser sich aber dann durch Einigung erledigt, kann ich beide Gebühren unter Berücksichtung der Anrechnungsvorschrift ansetzen...
zu der Einigungsgebühr... ich denke hier kann eine abgerechnet werden, denn ich habe zwar Klageauftrag aber es ist noch kein gerichtiches Verfahren anhängig... (vgl. Nr. 1003 VV RVG)
- Annile
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Ok .. nochmals alles rückgängig.. habe heute Mittag mal ein bißchen gegoogelt... Also:
Ihr hattet Klageauftrag, jedoch keine Klage eingereicht und ihr habt euch geeinigt und somit den Termin verhindert, d. h.
0,65 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Denn, ich habe dieses tolle Urteil gefunden:
http://www.amtsgericht-zeven.niedersach ... 0_I5978820
uii *froi* Ich glaub das wusste mein Chefchen auch noch nicht
Ihr hattet Klageauftrag, jedoch keine Klage eingereicht und ihr habt euch geeinigt und somit den Termin verhindert, d. h.
0,65 Geschäftsgebühr
0,8 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Einigungsgebühr
Denn, ich habe dieses tolle Urteil gefunden:
http://www.amtsgericht-zeven.niedersach ... 0_I5978820
uii *froi* Ich glaub das wusste mein Chefchen auch noch nicht
Es Annile :hurra
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das wusste ich schon, aber es geht in dem Urteil nicht um die Frage, ob der ger. Termin verhindert wurde (sowie du es schreibst), sondern ob man mündliche Gespräche mit dem Gegner hatte! erst dann bekommt man die Terminsgebühr auch außerger., jedoch wie gesagt, bezweifele ich dass man die Geschäftsgebühr zusätzlich bekommt.. denn wenn ich außerger. ein Aufforderungsschreiben mache und schon Klageauftrag hatte, kann ich auch nur die 0,8 Verf.geb. geltend machen..
Ich denke das geht schon, wenn man zunächst tatsächlich nur außergerichtlichen Auftrag hatte, die Zahlungsaufforderung aber wirkungslos blieb. Nun fertigt ihr Klage oder kündigt die Klage an, weil ihr nun Klagauftrag erhalten habt wegen der Fruchtlosigkeit. Oh Wunder, Gegner ruft an, sagt, oh ja ihr hab Recht (oder zumindest zum Teil) und ich zahl zwei Drittel der Forderung und übernehme die Kosten.
Dann muss m.E. die Geschäftsgebühr anrechenbar bestehen bleiben.
Dann muss m.E. die Geschäftsgebühr anrechenbar bestehen bleiben.
- Pepsi
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okok ich geb mich geschlagen aber dann darfst du in der Zahlungsaufforderung nicht schreiben, "bin ich bereits jetzt beauftragt Klage einzureichen"..