Beratungshilfebei Verbraucherinsolvenz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yvy
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#1

01.09.2006, 09:13

Hallo,

wenn ich den Schuldner im Verfahren der außergerichtlichen Schuldenbereinigung vertrete, bekomme ich hier meistens auch Beratungshilfe gewährt. Jetzt habe ich das Problem, dass der Mandant das Schuldenbereinigungsverfahren bereits durchgeführt hat und nun lediglich Hilfe beim Ausfüllen des Insolvenzantrages benötigt. Fällt das ebenfalls unter die Beratungshilfe? Und hier kann ich ja dann auch nicht eine Geschäftsgebühr abrechnen, ich bin ja nicht nach außen hin tätig geworden. Hier könnte man doch lediglich eine Beratungsgebühr abrechnen oder?
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Manuela77
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#2

01.09.2006, 14:42

Wenn überhaupt, dann käme nur eine Beratungsgebühr in Betracht. Aber leider Gottes streichen einem die Rechtspfleger sogar diese Gebühr, weil sie meinen, beim Antragausfüllen könne einem auch die Rechtsauskunftstelle (oder wie sich das schimpft) beim AG selber helfen. Man braucht also keinen RA dazu beauftragen.

Versuchs einfach. Vielleicht sind eure Rechtspfleger in dieser Hinsicht milde gestimmt.
In freien Staaten kann jeder seine Meinung sagen und jeder andere ist befugt, nicht zuzuhören!
chef-dana
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#3

01.09.2006, 15:14

ich glaube du kannst das mit Beratungshilfe voll vergessen...

Mit dem Antrag kann er wie Manuela77 schon sagte auch zur Rechtsauskunftsstelle gehen und sich dort helfen lassen.

Wir hatten so einen Fall auch schon einmal; da haben wir mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung getroffen; er hatte nicht viele Gläubiger wir haben ihm das für 100,00 € gemacht. Das Problem war, danach mussten wir den Antrag drei Monate liegen lassen bevor wir ihn einreichen konnten, weil sonst der Insolvenzverwalter die 100,00 zurückgefordert hätte.

Also in so einem Fall ist die Rechtsauskunftsstelle für euch und für den Mandanten am besten -obwohl es dort drei Kilometer lange Wartelisten gibt ...aber das ist ja wieder was anderes.

Rein von der Anwaltsseite kann hier mit der Staatskasse nichts mehr abgerechnet werden; zum. nicht wenn der MA schon für die außergerichtliche Schuldenbereinigung Beratungshilfe gewährt bekommen hat -da stellen die sich quer -wir haben es probiert und drei Monate lang einen Brief nach dem anderen mit Begründungen und blabla rausgeschickt; Effekt: die 100,00 Eur Regelung; von der Staatskasse kam gar nichts.

LG Dana
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Ganz liebe Grüße von Dana
Yvy
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#4

01.09.2006, 15:49

Ich hätte vielleicht noch erwähnen sollen, dass ich einen Berechtigungsschein habe mit dem Vermerk "Durchführung des Insolvenzverfahrens", ich werde jetzt einfach mal die Beratungsgebühr abrechnen, weil ich mir nicht vorstellen kann, dass ich hier die Geschäftsgebühr abrechnen kann.

Mich wundert halt dass Mdt. diesen Berechtigungsschein überhaupt bekommen hat.

Danke für die Antworten, dachte schon ich steh mit dem Problem alleine da
Gina

#5

01.09.2006, 16:41

Der Antrag auf Eröffnung des Inso-Verfahrens leitet bereits das gerichtliche Verfahren ein, hier bräuchtest du theoretisch Prozesskostenhilfe für den Mandanten. Aber die kriegste aus den Gründen meiner Vorredner nicht.

Beratungshilfe ist nur für AUßERGERICHTLICH, also die Schuldenbereinigung, haben. :idea:
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