Gegenstandswert im Verwaltungsverfahren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nell
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#1

31.08.2006, 15:23

Ich brauche mal wieder euren Rat und hoffe ihr könnt mir möglichst bald helfen.

Wir haben für unseren Mandanten Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid des Straßenverkehrsamtes eingelegt. Die Gebühren belaufen sich insgesamt auf 15,80 €.

Welchen Gegenstandswert setze ich jetzt bei der Abrechnung an?
Es kann doch nicht sein, dass wir nur Gebühren über einen Wert von 15,80 €abrechnen können, oder?

Die Abrechnung erfolgt doch nach der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2401 bzw. seit dem 01.07.2006 Nr. 2301, wenn ich nicht völlig falsch liege?

Steh grad irgendwie aufm Schlauch!

Danke schonmal im Voraus!
:?
Gast

#2

31.08.2006, 17:36

Nell hat geschrieben:Gebührenbescheid des Straßenverkehrsamtes
War das eine Ordnungswidrigkeit? Bußgeldsache? Dann entstehen Gebühren ab VV Nr. 5000.
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Pepsi
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#3

31.08.2006, 20:11

OWi ist doch was anderes als Bußgeld oder? OWI ist doch VerwaltungsR und Bußgeld ist StrafR!?
Gast

#4

31.08.2006, 20:48

Nä, Bußgeldsachen haben nix mit Strafsachen zu tun. Sonst würden sie doch nicht anders heißen. :D
Und eine Ordnungswidrigkeit wird meist mit einem Bußgeld bestraft, also ist ne Owi eine Bußgeldsache. :D
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#5

31.08.2006, 20:50

oh ja stimmt, arrgh da bin ich wohl leicht ins schwanken gekommen.. *rotwerd*

ja, aber manchmal wenn man Widerspruch einlegt, dann kommt es zum Strafverfahren ;-)
Gast

#6

31.08.2006, 21:57

ähm, nee, du verwechselst da wieder was....

Es kann statt eines Bußgeldbescheides auch ein Strafbefehl erlassen werden, je nach Art des Vergehens/Verbrechens. Wenn dann dort Einspruch erhoben wird, kommt es zum Strafverfahren.
Beim Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bleibt es beim Bußgeldverfahren. Und Widersprüche gibts da nicht. ;)
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Nell
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#7

01.09.2006, 09:12

Also, hab grad nochmal nachgeschaut. Unserem Mandanten wurde mit dem Bescheid eine Gebühr nach Geb.-Nr. 398 (Androhung des unmittelbaren Zwanges) auferlegt nebst Auslagen für die Postzustellung. Zusammen ergeben diese Gebühren 15,80 €.
Es dürfte sich m. E. also nicht um ein Bußgeld handeln.

Hat jemand noch einen Abrechnungsvorschlag?
Yvy
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#8

01.09.2006, 09:21

Hm, wenn es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, dann steht in § 52 GKG dass entweder ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen ist, wenn Du ihn nicht beziffern kannst oder gemäß Abs.3 wenn eine Geldleistung beziffert ist, dann ist diese maßgeblich.

Ich denke daher, Du kannst lediglich von einem Steitwert von 15,80 ausgehen. Bin mir hier zwar nicht super sicher, da wir kaum Verwaltungsrecht machen, aber 5.000,00 € erscheinen mir da wohl doch zu hoch.

Ansonsten vielleicht auch noch mal im AVG nachschauen, ob da was steht! :D
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