ZV-Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Jupp03/11

#21

08.10.2011, 14:24

Zeig mir einen Schuldner, der aufgrund einer ZV-Maßnahme über 2.000,00 € dann 3.000,00 € zahlt. Ich antworte nur auf das, was du selbst vorher eingestellt hast, siehe insoweit das Fettgedruckte in 19.
immi.love

#22

08.10.2011, 14:28

Die Forderung war 5.000 EUR, der Schuldner hat aber nur erst einmal 3.000 EUR gezahlt. D. h. ich würde dann den ZV-Auftrag über die noch fehlenden 2.000 EUR machen.

Meine Frage ist halt, wie ich diese Sache jetzt abrechnen sollte. Die 0,3 VG für die VA würde ich aus dem GSW 5.000 EUR berechnen und die Gebühr in dem ZV Auftrag nur aus GSW 2.000 EUR. Wie verechne ich das miteinander?
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Pepples
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#23

08.10.2011, 14:34

Gar nicht. Mehr als eine 0,3 aus 5.000 € kann ja nicht entstehen egal ob für die VA oder ZVA. Wenn diese Gebühr im Foko stehen bleibt, können für den ZVA keine weiteren Gebühren mehr berechnet werden. :wink:
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immi.love

#24

08.10.2011, 14:45

an Pepsi:

1.
Verstehen tu ich deinen Satz noch nicht ganz. Heißt das jetzt, dass ich meine RE an Mandanten aus GSW 5.000 EUR mache? Also wenn ich nach der VA bereits die 0,3 VG aus 5.000 EUR berechnet habe und dann später die ZV mache aus GSW 2.000 EUR, bleibt meine RE an Mandanten aus GSW 5.000 EUR so stehen? Und ich mach nichts weiter? Also in dem Fall lautet RE nach ZV-Auftrag an Mandant wie folgt:

GSW: 5.000 EUR
0,3 VG
Auslagen
Ust

2.
Im ZV-Auftrag ist der Endbetrag der Forderung gegenüber Schuldner ja 2.000 EUR. Dann verlange ich im ZV-Auftrag ja auch nur eine 0,3 VG aus 2.000 EUR. Wenn Schuldner das alles zahlt, hat Mandant ja trotzdem noch was offen und zwar den Differenzbetrag 0,3 VG aus 5.000 EUR zu 0,3 VG aus 2.000 EUR, was er nur bekommen hat vom Schuldner. Von daher auch meine Frage, ob ich dann im ZV-Auftrag meine 0,3 Gebühr aus 5.000 EUR berechne oder aus 2.000 EUR und wenn ich die 0,3 VG aus 5.000 EUR rechne, müsste ich ja angeben, dass wir vorher eine VA gemacht haben, damit der Gerichtsvollzieher das versteht.
rosa

#25

08.10.2011, 15:15

huihuiiuiui also nochmal von Anfang an:

1. @ jupp: es kommt durchaus vor, dass Schuldner auf eine Vollstreckungsandrohung eine Teilzahlung leisten und sich dann nicht mehr rühren!

@immi.love:
du buchst die Androhung über 5000 in dein Forderungskonto ein, damit hast du alle Gebühren eingebucht die dir dafür und für einen etwaig folgenden Auftrag entstehen. Du hast leider nicht angegeben mit welcher Software du arbeitest, sonst würde ich darauf eingehen. Es solle wohl aber bei allem Programmen so sein, dass du dann anklickst, dass der Auftrag OHNE Gebührenberechnung erstellt werden soll. Automatisch wird aber dann in einem Kombiauftrag die EV Gebühr berücksichtigt

:arrow: Zusammenfassung: direkt nach Vollstreckungsandrohung ins FK buchen und KR an MDT (falls es denn so sein soll)
Jupp03/11

#26

08.10.2011, 15:19

[quote="Immi"]huihuiiuiui also nochmal von Anfang an:

1. @ jupp: es kommt durchaus vor, dass Schuldner auf eine Vollstreckungsandrohung eine Teilzahlung leisten und sich dann nicht mehr rühren!

Darum geht es nicht, siehe Beitrag 5.
rosa

#27

08.10.2011, 15:24

Jetzt hab ich aber noch eine Frage:

Was ist, wenn ich bei der Vollstreckungsandrohung einen GSW von 5.000,00 EUR habe und bei dem ZV-Auftrag einen GSW von 2.000,00 EUR? Ist das dann anders?
immi.love

#28

08.10.2011, 16:10

Ne, leider weiß jetzt immer noch nicht, was ich gegenüber Mandanten abrechne in diesem Fall und was ich im ZV-Auftrag erwähne:(
rosa

#29

08.10.2011, 16:18

weiß dann leider nicht wos Problem liegt nach meiner Erklärung!
Es ist doch nicht all zu schwer zu verstehen, dass du eben für die Androhung und den Auftrag nicht JEWEILS eine Gebühre bekommst sondern INSGESAMT nur eine Gebühr. Wenn der GW gleichbleibend ists, ist doch total egal, welche Maßnahme du abrechnest und wenn nich, dann aus dem höchsten.
immi.love

#30

08.10.2011, 16:27

Also ich fasse noch einmal zusammen:

Folgender Fall:
Wir machen Vollstreckungsandrohung (VA). Forderung = 5.000 EUR = GSW
Ich rechne wie folgt ab gegenüber Mandant:
GSW: 5.000 EUR
0,3 VG
Auslagen
Ust

Dann zahlt der Schuldner 3.000 EUR. Wir fordern von Schuldner daher nur noch 2.000 EUR. Wir sollen ZV-Auftrag machen über 2.000 EUR.


So und jetzt die Fragen dazu:

1. Bleibt die Rechnung dann bei 0,3 VG aus 5.000 EUR?

2. Wie schauts im ZV-Auftrag aus? Als Forderung im ZV-Auftrag geb ich ja 2.000 EUR an, also das was noch offen ist. Geb ich da im ZV-Auftrag als Gebühr 0,3 VG aus 5.000 EUR an (wenn ja, dann muss ich ja irgendwie noch klarstellen, dass wir vorher eine VA gemacht haben, sonst kapiert Gerichtsvollzieher das nicht) oder berechne ich die Gebühr im ZV-Auftrag aus GSW 2.000 EUR?
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