ZV-Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
immi.love

#11

08.10.2011, 13:05

Ah ja, stimmt. Danke dir.

Jetzt hab ich aber noch eine Frage:

Was ist, wenn ich bei der Vollstreckungsandrohung einen GSW von 5.000,00 EUR habe und bei dem ZV-Auftrag einen GSW von 2.000,00 EUR? Ist das dann anders?
immi.love

#13

08.10.2011, 13:21

Also hinsichtlich der RE an Mandanten ist das nicht anders, danke, das habe ich jetzt kapiert, aber hinsichtlich der Gebühr, die ich im ZV-Auftrag angebe ist das dann anders.

Ich würde doch im ZV-Auftrag noch die offene Hauptforderung aufschlüsseln und dann daraus die 0,3 VG berechnen, was in dem Fall aus 2.000,00 EUR wäre. Das wäre ja doof, dann wäre ja die RE an Mandanten höher als das was ich im ZV-Auftrag an Gebühren geltend mache. Verstehst du was ich meine?
Jupp03/11

#14

08.10.2011, 13:22

siehe dazu Antwort 8
immi.love

#15

08.10.2011, 13:24

Würde ich ja auch sagen, dass wir das später erst abrechnen, aber wir müssen das so machen, dass wir, wenn wir eine Vollstreckungsandrohung machen, sofort dies den Mandanten in Rechnung stellen und nicht erst später. Ich soll die Rechnungen immer sofort machen, wenn die Gebühr entsteht. Und von daher habe ich jetzt das Problem, dass ich nicht weiß, wie das dann im ZV-Auftrag ausschaut.
Jupp03/11

#16

08.10.2011, 13:49

Im ZV-Auftrag bzw. in das Forderungskonto kommen nur die Gebühren rein, die auch tatsächlich angefallen sind.

Vollstreckungsandrohung über 5.000,00 € zu machen und dann später einen Vollstreckungsauftrag nur über
2.000,00 €, halte ich im übrigen als reine Gebührenschinderei, weil ja von Beginn an feststand, tatsächlich nur über einen Teilbetrag zu vollstrecken.
Als Mdt., der diese falsche Bearbeitungsweise nur im geringsten erkennen kann, würde ich dem Anwalt die Rechnung um die Ohren hauen.

Im Ergebnis müßtest du also dem Mandanten bei Abrechnung des ZV-Auftrages eine Gutschrift erteilen. Und über diesen Schwachsinn sollte dein Chef mal nachdenken.
immi.love

#17

08.10.2011, 14:08

Das mit den 5.000,00 EUR und 2.000,00 EUR GSW war nur ein Beispiel, wir haben diesen Fall noch nicht gehabt, dennoch habe ich die Frage, wie das dann ist.

Fakt ist, dass wir auf Arbeit immer sofort eine RE machen müssen, d. h. auch dann, wenn wir eine Vollstreckungsandrohung machen, rechnen wir dies sofort ab. Beim PKH-Prüfungsverfahren ist doch der gleiche Fall. Sobald das PKh-Prüfungsverfahren beginnt, wird die 1,0 VG abgerechnet. Wie in diesem Beitrag zu lesen, machen das auch andere.

Jetzt weiß ich erst einmal, dass mein ZV-Auftrag so bleibt. Ich nehme in den ZV-Auftrag die Hauptforderung rein, die noch offen ist und daraus rechne ich meine 0,3 VG. Ok. Jetzt bleibt aber immer noch die Frage, ob dann wirklich eine Gutschrift entsteht, wenn ich erst die VA abrechne und dann ein Teil gezahlt wird. Es heißt doch immer, die Gebühr entsteht, sobald der Fall eingetreten ist. Ich habe eine Vollstreckungsandrohung gemacht, der Fall ist eingetreten, und von daher kann ich auch diese Gebühr abrechnen. Verstehe dann immer nocht nicht, dass, wenn der Schuldner einen Teil gezahlt hat, der GSW aus dieser RE über die VA geringer werden soll. Der Auftrag ist aus dem höheren GSW entstanden und von daher steht mir die Gebühr aus dem höheren GSW (hier im Beispiel 5.000,00 EUR) auch zu. Wieso sollte auf einmal eine RE in Höhe von GSW 2.000,00 EUR entstehen, nur weil ein Teil gezahlt wurde. Ist das wirklich so?
immi.love

#18

08.10.2011, 14:16

Was mir noch arg unlogisch scheint, ist:

Wenn ich eine VA (Vollstreckungsandrohung) über GSW 5.000 EUR mache und später der Schuldner durch die VA 3.000 EUR zahlt, wieso sollte ich dann nur eine 0,3 VG aus GSW 2.000 EUR bekommen? Ich hab doch den Auftrag von Mandanten erhalten, die 5.000 EUR vom Schuldner zu holen, was ja dann teilweise geschehen ist, also kann ich doch auch meine Gebühr aus dem GSW von 5.000 EUR berechnen?
Jupp03/11

#19

08.10.2011, 14:21

immi.love hat geschrieben:Was mir noch arg unlogisch scheint, ist:

Wenn ich eine VA (Vollstreckungsandrohung) über GSW 5.000 EUR mache und später der Schuldner durch die VA 3.000 EUR zahlt, wieso sollte ich dann nur eine 0,3 VG aus GSW 2.000 EUR bekommen? Ich hab doch den Auftrag von Mandanten erhalten, die 5.000 EUR vom Schuldner zu holen, was ja dann teilweise geschehen ist, also kann ich doch auch meine Gebühr aus dem GSW von 5.000 EUR berechnen?
Dann wird es aber auch keinen ZV-Auftrag geben.
immi.love

#20

08.10.2011, 14:22

Wieso sollte es dann keinen ZV-Auftrag geben, wenn Mandant vom Schuldner noch 2.000 EUR haben will?
Antworten