Problem bei KFA von Gegenseite

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
me4573
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 27.08.2007, 12:09
Wohnort: BM

#1

16.07.2008, 09:45

Hallo Ihr Lieben, brauch mal wieder Hilfe *hehe*

Also Gegner: Außergerichtliche Vertretung, dann Klage, in der Klage werden die außergerichtlichen Kosten nicht mit aufgenommen. Dann Urteil, Kostenentscheidung: Wir 88%, Gegner 12%.

Im Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite wird die Geschäftsgebühr ebenfalls nicht mit berücksichtig, es ergeht Kostenfestsetzungsbeschluss.

Jetzt will der Gegner (außergerichtliche Auffoderung an uns für unseren Mandanten) die 1,3 Gebühr haben, und zwar nach einer Quote von 88%.... HÄÄ??? Ich versteh nix mehr.... Könnt ihr mir bitte, bitte sagen wo ich nachlesen kann, dass er die außergerichtlichen Kosten hätte in die Klage mit aufnehmen müssen... ?

Danke im Voraus *smile
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#2

16.07.2008, 09:49

Hallo,
versuchs mal hiermit:

Nach den BGH-Urteilen vom 07.03.2007 und 14.03.2007, Az. VIII ZR 86/2006 und VIII ZR 184/2006 vermindert sich durch die anteilige Anrechnung lediglich die gerichtliche Verfahrensgebühr. Hieraus folgt, dass nicht nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr, sondern die volle außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr geltend gemacht werden muss. Eine Anrechnung erfolgt erst im Kostenfestsetzungsverfahren.
Benutzeravatar
me4573
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 27.08.2007, 12:09
Wohnort: BM

#3

16.07.2008, 09:52

Die Gegenseite hat aber - wie gesagt - weder in der Klage noch im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr abgerechnet bzw. mit aufgenommen, vielmehr will die Gegenseite jetzt die Geschäftsgebühr mit einer Quote von 88% außergerichtlich geltend machen..... m. E. ist das unmöglich und geht nicht... denn es wurde bereits die volle Verfahrensgebühr im KFA abgerechnet.....
Maximum
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1024
Registriert: 06.03.2008, 11:24

#4

16.07.2008, 09:55

Wenn die sie GG haben wollen müssen sie die einklagen oder einen MB machen. Glaub ich zumindest.
[url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/smthanks.gif[/img][/url] [url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/313_i_like_you_1.gif[/img][/url]
_steffi_

#5

16.07.2008, 09:57

das sehe ich genauso wie Maximum, die haben verpasst die geltend zu machen und jetzt probieren sies einfach in der Hoffnung es merkt keiner.
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#6

16.07.2008, 09:58

Deshalb würde ich der Gegenseite gegenüber darauf verweisen, dass sie die außergerichtliche Gebühr eben nach den genannten Urteilen hätte miteinklagen müssen.

(das hätte ich übrigens schon im Kostenfestsetzungsverfahren gemacht und wäre dem Antrag der Gegenseite mit 1,3 VerfG entgegengetreten, mit dem Antrag dass nur eine 0,65 Gebühr festsetzungsfähg gewesen wäre.)

Wenn die Gegenseite ihre Kosten nicht miteinklagt, ist es letztlich ihr problem.
Mops
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1162
Registriert: 29.06.2007, 15:26
Wohnort: Halle (Saale)

#7

16.07.2008, 09:59

denke auch, dass die GG sonst nochmal gerichtlich geltend gemacht werden müsste.

Ist der KFB schon durch oder könnt ihr da noch was machen (Einwendungen, dass nur die halbe VG zu berücksichtigen ist)?
Benutzeravatar
Kasimir1603
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1606
Registriert: 04.07.2007, 13:29
Beruf: RA-fachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Buchbach

#8

16.07.2008, 10:08

Mops und Re1108 :zustimm

Sofern Du noch gegen den KFB vorgehen kannst innerhalb der 2-Wochen-Frist würde ich das schleunigst machen und wegen der außergerichtlichen Aufforderung, wie oben beschrieben vorgehen. Auf die Urteile verweisen und Zahlung verweigern.
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

Bild
Benutzeravatar
Smilie
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5742
Registriert: 18.10.2007, 15:05
Kontaktdaten:

#9

16.07.2008, 10:17

Hm, aber mal so gesehen, wenn ich die eh zu tragen habe (die Geschäftsgebühr meine ich), dann werden doch durch das MV oder das KV nur weitere Kosten verursacht, die ich dann auch an der Backe hätte, oder?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Benutzeravatar
me4573
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 65
Registriert: 27.08.2007, 12:09
Wohnort: BM

#10

16.07.2008, 10:24

also.... Die Frage ist letztendlich die: Hätte der Gegner die GG mit einklagen müssen (was hier nicht passiert ist) und weil er es vergessen hat, kann er diese jetzt nach Abschluss des Verfahrens fordern ?

Fakt ist: Die Forderung an sich besteht, ohne Wenn und Aber. Verjährung greift hier auch nicht (dass man aus diesem Grund sagen könnte, die Forderung besteht nicht mehr). Ich will einfach nur wissen, ob der Rechtsanwalt der Gegenseite die GG jetzt noch nachfordern kann über den außergerichtlichen Weg...
Antworten