Hallo Ihr Lieben, brauch mal wieder Hilfe *hehe*
Also Gegner: Außergerichtliche Vertretung, dann Klage, in der Klage werden die außergerichtlichen Kosten nicht mit aufgenommen. Dann Urteil, Kostenentscheidung: Wir 88%, Gegner 12%.
Im Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite wird die Geschäftsgebühr ebenfalls nicht mit berücksichtig, es ergeht Kostenfestsetzungsbeschluss.
Jetzt will der Gegner (außergerichtliche Auffoderung an uns für unseren Mandanten) die 1,3 Gebühr haben, und zwar nach einer Quote von 88%.... HÄÄ??? Ich versteh nix mehr.... Könnt ihr mir bitte, bitte sagen wo ich nachlesen kann, dass er die außergerichtlichen Kosten hätte in die Klage mit aufnehmen müssen... ?
Danke im Voraus *smile
Problem bei KFA von Gegenseite
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Hallo,
versuchs mal hiermit:
Nach den BGH-Urteilen vom 07.03.2007 und 14.03.2007, Az. VIII ZR 86/2006 und VIII ZR 184/2006 vermindert sich durch die anteilige Anrechnung lediglich die gerichtliche Verfahrensgebühr. Hieraus folgt, dass nicht nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr, sondern die volle außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr geltend gemacht werden muss. Eine Anrechnung erfolgt erst im Kostenfestsetzungsverfahren.
versuchs mal hiermit:
Nach den BGH-Urteilen vom 07.03.2007 und 14.03.2007, Az. VIII ZR 86/2006 und VIII ZR 184/2006 vermindert sich durch die anteilige Anrechnung lediglich die gerichtliche Verfahrensgebühr. Hieraus folgt, dass nicht nur der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr, sondern die volle außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr geltend gemacht werden muss. Eine Anrechnung erfolgt erst im Kostenfestsetzungsverfahren.
Die Gegenseite hat aber - wie gesagt - weder in der Klage noch im Kostenfestsetzungsverfahren die Geschäftsgebühr abgerechnet bzw. mit aufgenommen, vielmehr will die Gegenseite jetzt die Geschäftsgebühr mit einer Quote von 88% außergerichtlich geltend machen..... m. E. ist das unmöglich und geht nicht... denn es wurde bereits die volle Verfahrensgebühr im KFA abgerechnet.....
Wenn die sie GG haben wollen müssen sie die einklagen oder einen MB machen. Glaub ich zumindest.
[url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/smthanks.gif[/img][/url] [url=http://webkatalog.snukk.de][img]http://www.smilies-smilies.de/smilies/verschiedenes_smilies/313_i_like_you_1.gif[/img][/url]
das sehe ich genauso wie Maximum, die haben verpasst die geltend zu machen und jetzt probieren sies einfach in der Hoffnung es merkt keiner.
- Re1108
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 914
- Registriert: 12.06.2008, 10:31
- Beruf: ReFaWi
- Software: RA-Micro
- Wohnort: Ba.-Wü.
Deshalb würde ich der Gegenseite gegenüber darauf verweisen, dass sie die außergerichtliche Gebühr eben nach den genannten Urteilen hätte miteinklagen müssen.
(das hätte ich übrigens schon im Kostenfestsetzungsverfahren gemacht und wäre dem Antrag der Gegenseite mit 1,3 VerfG entgegengetreten, mit dem Antrag dass nur eine 0,65 Gebühr festsetzungsfähg gewesen wäre.)
Wenn die Gegenseite ihre Kosten nicht miteinklagt, ist es letztlich ihr problem.
(das hätte ich übrigens schon im Kostenfestsetzungsverfahren gemacht und wäre dem Antrag der Gegenseite mit 1,3 VerfG entgegengetreten, mit dem Antrag dass nur eine 0,65 Gebühr festsetzungsfähg gewesen wäre.)
Wenn die Gegenseite ihre Kosten nicht miteinklagt, ist es letztlich ihr problem.
denke auch, dass die GG sonst nochmal gerichtlich geltend gemacht werden müsste.
Ist der KFB schon durch oder könnt ihr da noch was machen (Einwendungen, dass nur die halbe VG zu berücksichtigen ist)?
Ist der KFB schon durch oder könnt ihr da noch was machen (Einwendungen, dass nur die halbe VG zu berücksichtigen ist)?
- Kasimir1603
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1606
- Registriert: 04.07.2007, 13:29
- Beruf: RA-fachangestellte
- Software: AnNoText
- Wohnort: Buchbach
Mops und Re1108
Sofern Du noch gegen den KFB vorgehen kannst innerhalb der 2-Wochen-Frist würde ich das schleunigst machen und wegen der außergerichtlichen Aufforderung, wie oben beschrieben vorgehen. Auf die Urteile verweisen und Zahlung verweigern.
Sofern Du noch gegen den KFB vorgehen kannst innerhalb der 2-Wochen-Frist würde ich das schleunigst machen und wegen der außergerichtlichen Aufforderung, wie oben beschrieben vorgehen. Auf die Urteile verweisen und Zahlung verweigern.
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Hm, aber mal so gesehen, wenn ich die eh zu tragen habe (die Geschäftsgebühr meine ich), dann werden doch durch das MV oder das KV nur weitere Kosten verursacht, die ich dann auch an der Backe hätte, oder?
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
also.... Die Frage ist letztendlich die: Hätte der Gegner die GG mit einklagen müssen (was hier nicht passiert ist) und weil er es vergessen hat, kann er diese jetzt nach Abschluss des Verfahrens fordern ?
Fakt ist: Die Forderung an sich besteht, ohne Wenn und Aber. Verjährung greift hier auch nicht (dass man aus diesem Grund sagen könnte, die Forderung besteht nicht mehr). Ich will einfach nur wissen, ob der Rechtsanwalt der Gegenseite die GG jetzt noch nachfordern kann über den außergerichtlichen Weg...
Fakt ist: Die Forderung an sich besteht, ohne Wenn und Aber. Verjährung greift hier auch nicht (dass man aus diesem Grund sagen könnte, die Forderung besteht nicht mehr). Ich will einfach nur wissen, ob der Rechtsanwalt der Gegenseite die GG jetzt noch nachfordern kann über den außergerichtlichen Weg...