Ich habe in einer Familiensache, wo es um die Klärung und Berechnung von Unterhalt geht Beratungshilfe abgerechnet und eine Einigungsgebühr abgerechnet.
Der Rechtspfleger hat unseren Antrag um die Einigungsgebühr gekürzt und darauf verwiesen, dass wir in Familiensachen keine Einigungsgebühr geltend machen dürfen. Da die Einschränkung im Gesetz sich aber nicht auf Unterhaltssachen bezog, habe ich Erinnerung eingelegt und diese wurde abgewiesen, Beschluss kam gestern, und auf die Begründung des Rechtspflegers verwiesen.
Steh ich jetzt total auf dem "Schlauch", Gesetz sagt: Einigung über das mögliche Bestehen bzw. eine Uneinigkeit oder Unsicherheit die geklärt wird, ruft ebenfalls eine Einigungsgebühr hervor. Haben wir hier. Gegner wusste nicht, da die Mdtin arbeitet, ob und in welcher Höhe er überhaupt noch unterhaltsverpflichtet ist.
Dann haben wir uns schriftlich auf die Höhe und Dauer des Unterhalts geeinigt.
Rechtspfleger meint immer noch, Familiensache = keine Einigungsgebühr
Beratungshilfe mit Einigung in Familiensachen
kann ich nicht nachvollziehen, insbesondere da ich diese auch schon in Unterhaltsangelegenheiten mit abgerechnet habe. ich wurde lediglich aufgefodert, Belege über das Zustandekommen der Einigung vorzulegen.
Waraus soll sich das im übrigen ergeben, dass keine Einigungsgebühr in FamSachen geltend gemacht werden kann? Grundlage für die Gebühr ist das RVG. Im Kommentar steht lediglich, dass diese Gebühr im Rahmen der BerH nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn RA lediglich bei der Aussöhnung von Eheleuten mitgewirkt hat. Und das auch nur weil sich diese ja sonst nach 1001 berechnen würde. Die Einigungsgebühr im Rahmen der BerH nach 2508 verweist jedoch nur auf 1000 und 1002.
Waraus soll sich das im übrigen ergeben, dass keine Einigungsgebühr in FamSachen geltend gemacht werden kann? Grundlage für die Gebühr ist das RVG. Im Kommentar steht lediglich, dass diese Gebühr im Rahmen der BerH nicht in Ansatz gebracht werden kann, wenn RA lediglich bei der Aussöhnung von Eheleuten mitgewirkt hat. Und das auch nur weil sich diese ja sonst nach 1001 berechnen würde. Die Einigungsgebühr im Rahmen der BerH nach 2508 verweist jedoch nur auf 1000 und 1002.
Also ich hab auch schon häufig Einigungsgebühr über die Beratungshilfe insbesonder in Unterhaltssachen abgerechnet, wir mussten bisher auch nur nachweisen, dass die Einigung zustande gekommen ist.
Ich bin schon zu Hause, deswegen kann ich Dir jetzt nicht so wirklich weiterhelfen.
Ich bin schon zu Hause, deswegen kann ich Dir jetzt nicht so wirklich weiterhelfen.
Ich habe so ja auch argumentiert, und auf Nr. 1000 VV RVG verwiesen und aus dem RVG für Anfänger zitiert. Aber der Rechtspfleger stellt sich auf den Standpunkt, dass hier ja kein Streit und auch keine Uneinigkeit über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder einer Verpflichtung bestand.
Hatten wir aber. Es stand im Raum Unterhalt oder nicht und wenn ja was, wielange und an wen.
Ich bin halt auch etwas sprachlos, weil selbst als das Gericht nun über die Erinnerung entschieden hat, hier weiterhin dem Standpunkt des Rechtspflegers folgt. Ich hatte bis letztes Jahr kaum Monierungen bei Beratungshilfe und jetzt muss ich generell immer nachargumentieren. Sonst hat das dann immer geholfen.
Nur dieser eine Rechtspfleger in Brandenburg stellt sich quer.
Verweist darauf, dass es in Familiensachen keine Einigung gibt, habe sogar den Auszug aus dem Gesetz wo die Einschränkung genau definiert ist, kopiert und hingeschickt. Nix.
Hatten wir aber. Es stand im Raum Unterhalt oder nicht und wenn ja was, wielange und an wen.
Ich bin halt auch etwas sprachlos, weil selbst als das Gericht nun über die Erinnerung entschieden hat, hier weiterhin dem Standpunkt des Rechtspflegers folgt. Ich hatte bis letztes Jahr kaum Monierungen bei Beratungshilfe und jetzt muss ich generell immer nachargumentieren. Sonst hat das dann immer geholfen.
Nur dieser eine Rechtspfleger in Brandenburg stellt sich quer.
Verweist darauf, dass es in Familiensachen keine Einigung gibt, habe sogar den Auszug aus dem Gesetz wo die Einschränkung genau definiert ist, kopiert und hingeschickt. Nix.
Wie ist deine Sache jetzt ausgegangen?
Hab grad die selbe Sache vor mir liegen.
Die wollen mir auch keine Einigungs/Erledigungsgebühr zahlen. Hatten für Mandant die Tochter angeschrieben und gebeten, dass diese bestätigt, keine Unterhaltsansprüche mehr geltend zu machen.
Jetzt schreibt mir das Gericht, dass keine Einigungsgebühr entsteht.
Kann ich dagegen irgendwie gegenargumentieren oder muss ich den Antrag wohl oder übel zurücknehmen?
Hab grad die selbe Sache vor mir liegen.
Die wollen mir auch keine Einigungs/Erledigungsgebühr zahlen. Hatten für Mandant die Tochter angeschrieben und gebeten, dass diese bestätigt, keine Unterhaltsansprüche mehr geltend zu machen.
Jetzt schreibt mir das Gericht, dass keine Einigungsgebühr entsteht.
Kann ich dagegen irgendwie gegenargumentieren oder muss ich den Antrag wohl oder übel zurücknehmen?
Kann mir keiner helfen???
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14432
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Das ist ein Verzicht der Gegenseite. Eine Einigung kann ich da nicht erkennendieJenny hat geschrieben:Hatten für Mandant die Tochter angeschrieben und gebeten, dass diese bestätigt, keine Unterhaltsansprüche mehr geltend zu machen.
Wir haben doch aber zur Erledigung der Angelegenheit beigetragen
Aber eben zur Erledigung und nicht zur Einigung.
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
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Eine Erledigungsgebühr gibt es nur, wenn ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird.dieJenny hat geschrieben:Wir haben doch aber zur Erledigung der Angelegenheit beigetragen