Terminsgebühr angefallen bei Erledigungserklärung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
Nine25

#1

22.04.2008, 11:11

Wir sind in einem WEG-Verfahren bei dem beide Parteien geladen waren nicht zum Termin erscheinen (sowhol Kläger als Beklagter nicht) und haben danach eine Erledigungserklärung abgegeben. Daraufhin ist ein Beschluß ergangen!

Fällt eine Terinsgebühr an!
StineP

#2

22.04.2008, 11:13

Ist nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung ein Beschluss nach § 91 a ZPO gefasst worden, entsteht dafür keine Terminsgebühr.

(Leitsatz von bdr-hamburg.de)

Beschluss des AG HH-Harburg vom 17.11.2004; 648 C 330/04

Aus den Gründen:

Die zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des W 3104 RVG liegen im konkreten Fall nicht vor. Eine Terminsgebühr entsteht nur dann, wenn eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die an sich auf Grund mündlicher Verhandlung zu ergehen hat.

Im konkreten Fall ist nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und übereinstimmender Erledigungserklärung ein Beschluss nach § 91 a ZPO gefasst worden. Ein solcher Beschluss erfordert keine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist diese nach § 91 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 128 Abs. 3 ZPO freigestellt, wobei die Verfahrensgestaltung durch das Gericht bestimmt wird (Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 91 a Rn. 23). Ein Einverständnis der Parteien, um ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu können, ist nicht erforderlich, so dass die vom Klägervertreter zitierte Fundstelle erkennbar nicht einschlägig ist. In diesen Fällen greift die 1 Alt. des W 3104 RVG nicht ein (so ganz eindeutig <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>/v..Eicken/Madert, Müller-Rabe, RVG, 16. Auflage, VV 3104 Rn. 24 und Rn. 25 unter ausdrücklichem Hinweis auf Entscheidungen nach § 91 a ZPO).


Und auch:

Terminsgebühr, Erledigungserklärung, Telefonat



Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr „für eine auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts“ nur anfällt, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.

RVG VV Nr. 3104
RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3
VwGO § 47



Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink.php ... t&nr=19826




Stand: 31.10.2006
Gericht / Az.: VGH Baden-Württemberg 3 S 1748/05



Hier ist das zu prüfen, was das für ein Verfahren bei dir war
Zuletzt geändert von StineP am 22.04.2008, 11:17, insgesamt 1-mal geändert.
Puschel
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 18
Registriert: 20.02.2007, 15:35

#3

22.04.2008, 11:17

Kann jetzt nicht genau sagen, ob beim WEG-Verfahren etwas besonderes gilt, würde aber sagen, dass keine Terminsgebühr entstanden ist, da ja keiner der Parteien anwesend war. Das ist meiner Meinung der ausschlaggebende Punkt. Nur wenn beide Parteien anwesend sind, entsteht die volle Terminsgebühr, auch wenn nicht verhandelt wurde. Allein die Anwesenheit ist ausschlaggebend. Und in Deinem Fall würde ich sagen, dass die Gebühr nicht entstanden ist. Warte vielleicht mal noch ab, ob sich noch jemand anderes meldet.

Puschel :roll:
jurissima
Forenfachkraft
Beiträge: 159
Registriert: 14.04.2008, 15:05

#4

22.04.2008, 12:55

Nein, keine Terminsgebühr. Egal, ob § 91a ZPO oder nicht.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

22.04.2008, 13:27

jurissima hat geschrieben:Nein, keine Terminsgebühr. Egal, ob § 91a ZPO oder nicht.
:zustimm
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten