Abrechnung Beschwerdebegründung Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Francis
Kennt alle Akten auswendig
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#1

03.04.2008, 16:02

Hallo Ihr da draußen!

Brüte mal wieder über den Abrechnungen.
Mein Problem: Mdt. hat selbstständig Strafanzeige gestellt, Staa hat Einstellungsverfügung geschickt, Mandatn hat Beschwerde eingelegt und wir haben diese begründet.

Was kann ich abrechnen? Strafanzeige ist ja 4302, Grundgebühr fällt nicht an, Beschwedeverfahren in dem Sinne ists aber auch nicht. Oder?

Hilfe!!
Dank im Voraus.
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Zauberfee88
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#2

29.05.2012, 14:48

:wink1
ich hätte mal da ´ne doofe Frage... :pfeif

und zwar, wir haben ein Strafverfahren, das Verfahren wurde nach § 170 StPO eingestellt.

wir haben gg diese Einstellungsverfügung Beschwerde eingelet und ohne Begründung wieder zurückgenommen.

Habe bereits abgerechnet:
4100
4104
4141

Welche Gebühr rechne ich nun für die Beschwerde ab?
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Adora Belle
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#3

29.05.2012, 15:19

Keine weitere Gebühr. Die Beschwerde ist von der 4104 umfaßt. Die könnte ggf. erhöht werden. Würde ich hier aber lassen, weil ohne Begründung kein erheblicher Mehraufwand entstanden ist. Zudem wird der Mandant ohnehin nicht begeistert sein, auch noch die 4141 tragen zu müssen.
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#4

29.05.2012, 23:07

:thx Adora Belle
dann bekommt er eben keine Rechnung ;)
BEZ
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#5

20.03.2014, 16:17

Hallo ihr lieben. :wink1

Folgender Fall:

Mandantschaft (Versicherung) hat Strafanzeige gegen einen Versicherungsnehmer bei der StA gestellt. Die StA hat keine Ermittlung eingeleitet da kein hinreichender Tatverdacht .. bla bla
So nun hat die Versicherung uns eingeschaltet gegen diesen Bescheid der StA Beschwerde einzureichen.

Das haben wir gemacht und nach 2 vollen Arbeitstagen einer Kollegin in einem 20-Seitigen Schriftsatz auch begründet.
Jetzt hab ich diese rießen Akte zum abrechnen (ich rechne in der Kanzlei die Akten ab, meistens allerdings Zivil und in Strafsachen bin ich bissi raus).. Bitte helft mir :-)

Kann ich wie folgt abrechnen?

4100 VV/RVG Grundgebühr für die Einarbeitung in den Fall 200,00 €
4104 VV/RVG Verfahrensgebühr für Beschwerdebegründung 165,00 €
+ Auslagen
+ Steuer

Oder ist da vielleicht mehr drin?? Die Gebühr kann ich doch sicherlich erhöhen da die Sache echt richtig richtig aufwendig war?.

:thx :thx :thx
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Adora Belle
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#6

20.03.2014, 17:02

Ihr wart nur für die Beschwerde beauftragt? Dann ist das eine Einzeltätigkeit, m.E. 4302 mit Höchstgebühr 290 EUR. Wenn Vollvertretung beauftragt war, kannst Du mit GG und VG abrechnen wie von Dir beabsichtigt. Allerdings ist mehr als Mittelgebühr recht hochgegriffen, solange es nur um die Beschwerdebegründung geht.

Warum schließt man bei sowas keine Vergütungsvereinbarung?
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#7

21.03.2014, 08:05

Ja, wir waren tatsächlich nur für die Beschwerdebegründung beauftragt..

Wir bearbeiten 100te von Fällen für diese Versicherung. Aber Beschwerdebegründung war in den 6 Jahren in denen ich hier in der Kanzlei bin die erste für die Versicherung.


Also tatsächlich nur 4302 i.H.v. 290 €?

Ohje bei dem rießen Aufwand.. :(

Trotzdem danke!!
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#8

21.03.2014, 09:45

290 EUR ist die Höchstgebühr. Wie gesagt, ich würde eine Vergütungsvereinbarung schließen. Mit dem Argument des Umfangs müsst Ihr das doch durchsetzen können.

"Riesen" schreibt man übrigens mit S. :wink:
BEZ
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#9

08.04.2014, 14:24

Also ich rechne nun wie folgt ab:

(Vergleiche VV-Vorbemerkung 4.3 (3) Nr. 1 RVG)

4302 Nr. 1 VV
4302 Nr. 2 VV
+ Auslagen

Und es heißt tatsächlich riesig :D :D :D
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Liesel
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#10

08.04.2014, 14:29

Nur 4302 Nr. 1.
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(UNHEILIG)
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