Wer zahlt hier was und warum und wieso????

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Grübchen
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#1

27.03.2008, 09:30

Ich habe folgendes Problem, wobei ich den Sachverhalt möglichst einfach versuche darzustellen:

Mandant hat nach diversen Abmahnungen eine Kündigung erhalten.
Wir sollen ihn außergerichtlich und gerichtlich vertreten.
Wir haben den Arbeitgeber angeschrieben nix ist passiert – also Klage eingereicht. Inhalt war Kündigungsrücknahme und Rücknahme diverser Abmahnungen. Letztendlich wurde die Sache durch Mehrvergleich (Zeugnis wurde mit verglichen) beendet. Soweit der Inhalt der Sache.
Nun zur Abrechnung (wie abgerechnet wird weiß ich muss also nicht diskutiert werden) es geht mir darum wer was zahlen muss und das aus folgendem Grund.

Der Mandant hat eine RSV allerdings nur eine die gerichtliche Dinge übernimmt. Außergerichtlich übernimmt sie nix. Ich habe – nach langem hin und her – den außergerichtlichen Kram über Beratungshilfe abgerechnet und 10 € vom Mandanten kassiert. Den gerichtlichen Kram habe ich bei der RSV abgerechnet – die hat auch alles gezahlt bis auf die 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrvergleich. Da sagt sie, dass wäre außergerichtlicher Kram auch wenn das vor Gericht geschlossen wurde und deshalb nicht ihr Bier. Egal welche Argumente man aufführt – sie zahlt nicht.

Nun zur Frage:
1.
Wer zahlt diese Gebühr? Ich habe es dem Mandanten in Rechnung gestellt, frage mich aber nun, ob ich das über Beratungshilfe abrechnen kann und wenn ja wie?

2.
Olles Grübchen hat ausserdem die Beratungshilfegebühr nicht angerechnet auf das gerichtliche Verfahren – hätte ich ja wohl tun müssen. Aber dann frage ich mich warum muss ich das bei der Versicherung angeben in der Rechnung und die zahlt dann weniger. Oder muss ich das bei der Staatskasse angeben.

Bin etwas konfus in dieser Sache. Dazu kommt das ich den Mandanten mal so überhaupt gar nicht leiden kann.
LG Grübchen
NiTa
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#2

27.03.2008, 09:46

Wurde die Beratungshilfe schon bezahlt? Wenn nicht würde ich einen berichtigten Antrag stellen und die 1,5 Einigungsgebühr mit reinnehmen.

Ich meine, dass du es bei der RS anrechnen müsstest.
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Grübchen
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#3

27.03.2008, 10:02

Beratungshilfe ist bezahlt.
LG Grübchen
NiTa
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#4

27.03.2008, 10:16

Stell trotzdem einen berichtigten Antrag aus und schick diesen mit einer kurzen Mitteilung an das Gericht, dass die 1,5 Gebühr noch zu erstatten wäre.
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Pepples
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#5

27.03.2008, 11:32

Also ich fasse mal zusammen:
Mandant kriegt Abmahnungen und Kündigung. Ihr schreibt Gegner außergerichtlich an und keine Reaktion erfolgt.
Diese Tätigkeit habt ihr über BRH abgerechnet. Das ist für mich der außergerichtliche Teil.

Dann erhebt Ihr Klage wegen der Rücknahme der Abmahnungen und Kündigung. Es findet ein Verfahren statt in dem ein Vergleich geschlossen wird mit Mehrvergleich Zeugnis. Das ist der gerichtliche Teil.

Jetzt steht die Frage im Raum, wer die Mehrvergleichsgebühr für das Zeugnis zahlt.
Richtig???

Also zur außergerichtlichen Tätigkeit zählt das für mich auf keinen Fall. Ich sehe auch keinen Weg das noch über die BRH geltend zu machen.

Nach meinem Verständnis muss die RS diese Kosten zahlen, da sie eindeutig im gerichtlichen Verfahren angefallen sind. Das Zeugnis wurde außergerichtlich doch gar nicht von euch angefordert, wie kann die Gebühr dann außergerichtlich sein? Konkret belegen kann ich Dir das jetzt leider nicht

Haste schon damit gedroht die Gebühren dem Mandanten in Rechnung zu stellen und den dann auf seine Möglichkeit gegen die RS hinzuweisen. Manchmal hilft allein das!
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#6

27.03.2008, 13:22

ICh hab schon alles mögliche geschrieben an die RS die wollen auf keinen FAll zahlen. Sie sagen wir hätten das Zeugnis nicht mitvergleichn müssen. Hätten ja in einem neuen Verfahren die Gegner bezüglich des Zeugnisses anschreiben können. Das hätte der Mandant auch tragen müssen. Mein Hinweis, dass die nie freiwillig ein Zeugnis geschrieben hätten, interessiert die auch nicht. Finde das auch unmöglich. Hab nun dem Mandanten die GEbühr in Rechnung gestellt. Er ruft an und beschwert sich natürlich. Ich glaube aber ncht das er es auf einen Prozess ankommen lassen will. DIe VErs. stört sich an die 1,5 Einigungsgebühr über das Zeugnis. ICh würde das gerne einklagen und das mal klären lassen beim GEricht. Wenn ich nur ne Adresse von einem Spezialisten hätte der mir mal ein paar gute Tipps geben könnte, was ich denen um die Ohren hauen kann. Werde noch mal google. Irgendwie ärgert mich das schon.
LG Grübchen
Nauja

#7

27.03.2008, 15:40

Pepples hat geschrieben: Also zur außergerichtlichen Tätigkeit zählt das für mich auf keinen Fall. Ich sehe auch keinen Weg das noch über die BRH geltend zu machen.

Nach meinem Verständnis muss die RS diese Kosten zahlen, da sie eindeutig im gerichtlichen Verfahren angefallen sind. Das Zeugnis wurde außergerichtlich doch gar nicht von euch angefordert, wie kann die Gebühr dann außergerichtlich sein? Konkret belegen kann ich Dir das jetzt leider nicht

Haste schon damit gedroht die Gebühren dem Mandanten in Rechnung zu stellen und den dann auf seine Möglichkeit gegen die RS hinzuweisen. Manchmal hilft allein das!
Seh ich auch so. Das war keine außergerichtliche Tätigkeit, eine 1,5-Einigungsgebühr ist nicht entstanden, sondern eine 1,0-Gebühr im gerichtl. Verfahren!

Als Ablehnungsgrund sehe ich eher:

Die RSV kann ablehnen, wenn vorher diesbezüglich keine Deckungszusage eingeholt worden ist. Das schreiben die doch ständig... "...wenn Weiterungen... bla bla..."

Droh der RSV dem Mdt anzuraten, auf Freistellung der RA-Kosten zu klagen!
NiTa
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#8

27.03.2008, 16:12

aber da Grübchen schrieb, dass das Zeugnis mit verglichen wurde, entsteht doch eine 1,5 Gebühr, da im Antrag das Zeugnis nicht mit eingeklagt wurde.
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#9

28.03.2008, 15:26

Ich hab mir nochmal ein bißchen Gedanken gemacht:

Wenn die Ablehnung der Zahlung an dem liegt, was Nauja angeführt hat, wird ich auch einfach nochmal um Deckungszusage für den Mehrvergleich Zeugnis bitten und schauen was passiert.

Wenn es darum geht, dass es außergerichtlich sein soll, könnte man vielleich damit argumentieren, dass die Klage zunächst ja auf Weiterbeschäftigung gerichtet war und der Klageantrag auf Erteilung eines Zeugnisses damit nicht möglich war. Erst mit Abschluss des Vergleichs im Verfahren - ich vermute mal Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt X und das andere übliche - wurde die Zeugniserteilung aktut.
Dass dann direkt mit zu vergleichen war aus prozessökonomischen Gründen notwendig. Ein neuerliches Verfahren hätte wesentlich höhere Gebühren verursacht, die auch vor dem Mandanten nicht zu rechtfertigenwären. Du kannst dann ja noch ausführen, dass wegen des von der Gegenseite gezeigten Verhaltens eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeidbar gewesen wäre.
Ich würde dann noch eine Frist zur Ausgleichung der Restforderung reinsetzen und halt damit drohen dem Mandanten den Klageweg gegen die RS anzuraten.
Dann würde ich noch den ganzen Schriftverkehr an den Vorstand der Versicherung schicken.
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