Bußgeldverfahren, welche Gebühr für Nr. 5115 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

05.03.2008, 12:08

Hallo, wir haben ein Bußgeldverfahren, Einspruch eingelegt + AE beantragt. Dann wurde Einspruch ausführlich begründet. Stadt hat nunmehr den Bußgeldbescheid zurückgenommen. Nun Abrechnung ggü. der RS:

Kann ich als zusätzliche Gebühr Nr. 5115 RVG mit 135,00 EUR oder sogar 270,00 EUR ansetzen.
Was würdet ihr machen.
NiTa
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#2

05.03.2008, 12:18

Ich würde die 5115 RVG probieren und diese wird nach Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr berechnet.
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Mops
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#3

05.03.2008, 12:37

Die Gebühr für die Einstellung ist auf jeden Fall angefallen und der RSV in Rechnung zu stellen und entsteht zusätzlich neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr. Sofern es sich um ein Verfahren mit einer Geldbuße von 40 bis 5000 EUR handelt, beträgt die Gebühr Nr. 5115 RVG 135,00 EUR.
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Curry
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#4

05.03.2008, 12:40

Ja, in 5115 RVG steht ja, dass die Gebühr bei Einstellung des Verfahrens anfällt. Deshalb ist sie hier in Höhe der eigentlichen VG abzurechnen.
Curry

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