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Einstweilige Anordnung in Familiensachen

Verfasst: 28.02.2008, 15:29
von yvonne26
Noch mal ich :-)

In einer Familiensache soll ich abrechnen. Meine Frage ist, kann ich das Haupsacheverfahren (GW: 3000,00 €) und das einstweilige Anordnungsverfahren (GewSchG) zusammenrechnen oder sind das zwei Angelegenheiten? Es wurde beides zusammenverhandelt.

Verfasst: 28.02.2008, 17:11
von Vorzimmerkeule
Der Wert für das einstweilige Anordnungsverfahren beträgt (meine ich) 500,00 €. Also zwei Liquidationen: EA-Verfahren nach 500,00 € und HV nach 3000,00 €.

Verfasst: 28.02.2008, 17:52
von pasc1976
:zustimm

Du mußt definitiv zwei Abrechnungen machen, obwohl beides zusammenverhandelt wurde.

Hauptsache 3.000,00 EUR
EA-Verf. 500,00 EUR

Verfasst: 28.02.2008, 18:54
von Janin
genau zwei abrechnungen, da zwei verschiedene angelegenheiten. ea-verfahren sind immer "neue mandate" neben dem hauptsacheverfahren.

Verfasst: 28.02.2008, 22:07
von SusannLE
Ja, 2 Abrechnungen machen. Du kannst in jedem der beiden Verfahren die Gebühren gesondert verdienen. Streitwert eAo dürfte 500,00 € sein, kann aber auch mal 900,00 € sein.