Einstweilige Anordnung in Familiensachen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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yvonne26
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#1

28.02.2008, 15:29

Noch mal ich :-)

In einer Familiensache soll ich abrechnen. Meine Frage ist, kann ich das Haupsacheverfahren (GW: 3000,00 €) und das einstweilige Anordnungsverfahren (GewSchG) zusammenrechnen oder sind das zwei Angelegenheiten? Es wurde beides zusammenverhandelt.
Lieben Gruß

Yvonne
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Vorzimmerkeule
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#2

28.02.2008, 17:11

Der Wert für das einstweilige Anordnungsverfahren beträgt (meine ich) 500,00 €. Also zwei Liquidationen: EA-Verfahren nach 500,00 € und HV nach 3000,00 €.
Liebe Grüße, Manu
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pasc1976
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#3

28.02.2008, 17:52

:zustimm

Du mußt definitiv zwei Abrechnungen machen, obwohl beides zusammenverhandelt wurde.

Hauptsache 3.000,00 EUR
EA-Verf. 500,00 EUR
Janin

#4

28.02.2008, 18:54

genau zwei abrechnungen, da zwei verschiedene angelegenheiten. ea-verfahren sind immer "neue mandate" neben dem hauptsacheverfahren.
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SusannLE
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#5

28.02.2008, 22:07

Ja, 2 Abrechnungen machen. Du kannst in jedem der beiden Verfahren die Gebühren gesondert verdienen. Streitwert eAo dürfte 500,00 € sein, kann aber auch mal 900,00 € sein.
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