Ermittlungsverfahren eingestellt - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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beast
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#1

22.02.2008, 12:27

Hallo!

Ich soll ein Ermittlungsverfahren gegen unsere Mandantin wegen fahrlässige Körperverletzung mit der Rechtsschutzversicherung abrechnen. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt.
Es ging um einen Verkehrsunfall mit Beteiligung eines Radfahrers.

1. Problem
Welchen Gegenstandswert soll ich nehmen?
Das Kfz unserer Mandantin, dass bei dem Unfall beschädigt wurde, ist noch nicht repariert.

2. Problem
Welche Gebühren?
Nimmt man hier die Gebühren des Strafverfahrens, wenn ja welche, oder eine ganz normale 1,3 Geschäftsgebühr?

Danke schonmal für eure Hilfe!
[size=150]LG[/size]

[size=150]‹(•¿•)› Ausnahmen sind zahlreicher als Regeln.‹(•¿•)›[/size]
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LuzZi
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#2

22.02.2008, 12:46

Das sind zwei verschiedene Angelegenheiten wenn ich das richtig rauslese aus dem, was du geschrieben hast. Einmal geht es um ein Strafverfahren und dann um Schadensersatz.

Die Strafsache rechnest du so ab:

4100
4104
4141 <-- nur dann, wenn ihr an der Einstellung des Verfahrens maßgeblich beteiligt gewesen seid
7002
ggf. 7000
Mwst.

Beim anderen Verfahren rechnest du nach dem Kostenvoranschlag - sofern einer vorhanden ist - nach 2300 ab.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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butterflybabe
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#3

22.02.2008, 20:37

:zustimm Luzzi, dem ist nichts mehr hinzuzufügen
Märry

#4

23.02.2008, 13:43

Für die Abrechnung des Ermittlungsverfahren ist es egal, ob der Verkehrsunfall auch schon abgeschlossen ist oder nicht. Das sind ja 2 Paar Schuhe.
Ansonsten würde ich genauso abrechnen wie LuzZi.
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