WEG Sache Terminsgebühr HIIILLLFFFEEE

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Anton79
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#1

12.02.2008, 12:32

Hallo zusammen, ich quäle mich mit einer WEG-Sache. Kann jemand helfen?

In einer WEG Sache (Beschwerdesache, ist also die II. Instanz) legt der Antragsteller gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein hinsichtlich der Terminsgebühr, speziell wegen des Streitwertes. Als Gebühren sind die Gebühren für die Berufungsinstanz anzuwenden bei den WEG-Beschwerdesachen. Dies habe ich anhand der Vorbemerkung 3.2.1. Nr. 1 Alternative 2c erfahren.

Der Antragsteller hatte die erste Instnaz vor dem Landgericht gewonnen. Der Antragsgegner muss demnach 4.000 € zahlen. Hiergegen legt der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein.
Dann beraumt das Gericht einen Termin an und es wird streitig wegen 4000 € verhandelt. Wochen später fordert der Antragsteller schriftsätzlich noch einen weiteren Betrag von 1000 € nach und stellt einen entsprechenden Antrag bei Gericht. Wochen später ergeht dann die Entscheidung, mit welcher die Beschwerde des Antragsgners zurückgewiesen wird und obendrauf noch zur Zahlung weiterer EUR 1000 verurteilt wird.

Streitwertfestsetzung im Beschluss für das Beschwerdeverfahren:
bis 10.7.07 = € 4.000,
ab dem 11.7.07 = € 5.000.

Die Rechtspflegerin hat im KfB für das Beschwerdeverfahren die Terminsgebühr nur nach dem Wert 4.000 € angesetzt und darüber hinaus abgesetzt. Begründung. Termin war nur wegen 4.000 € und ansonsten gab es auch keine Besprechung die auf Erledigung von 5.000 € gerichtet war.

Der Antragstellervertreter legt Beschwerde gg. den KfB ein und sagt, die Terminsgebühr ist nach dem Wert 5.000 € entstanden und dass in der Beschwerdeinstanz überhaupt keine mündliche Verhandlung hätte durchgeführt werden müssen. Dann wäre die Terminsgebühr nach dem Gegenstandswert 5000 € entstanden, Vergütungsverzeichnis Nr. 3202 RVG in Verbindung mit Anmerkung zu Nr. 3104 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 1, Alt. 2. c RVG.

Er führt aus, dass der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung über einen Anspruch mit einem geringeren Wert durchgeführt worden ist, nichts daran ändern würde, dass die Terminsgebühr nach dem Wert des Anspruchs entstanden ist, über den das Landgericht entschieden hat und dass die Durchführung des Termins nicht dazu führen würde, dass die Terminsgebühr nach einem niedrigeren Wert entstanden ist, als sie entstanden wäre, wenn der Termin nicht durchgeführt worden wäre.

Er geht also m.E. davon aus, dass automatisch der volle Wert anzusetzen ist, egal ob Termin oder kein Termin darüber stattgefunden hat. Das kann doch nicht richtig sein oder?
Es gibt ja m.E. keine Vorschrift dafür , dass in WEG Sachen automatisch eine Terminsgebühr über alles entsteht, oder?
Tigra
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#2

12.02.2008, 12:38

ich würde wohl die tg auch nur nach dem geringerem wert nehmen.

wurde denn über die 1000 € im wege nach § 495 a ZPO entschieden (gibts das im WEG überhaupt=?!
dann wäre die TG tatsächlich hinzuzusetzen.

Ansonsten fällt mir jetzt auch nicht viel dazu ein.


Verzwickt das ganze. hoffe es gibt noch mehr meinungen dazu!
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Silwyna
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#3

12.02.2008, 12:41

Ich würde auch die TG nach 4000 € abrechnen, aber Vorschriften dazu fallen mir jetzt leider auch keine ein.
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Anton79
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#4

12.02.2008, 12:54

würden wohl alle normal nach 4000 abrechnen. aber die frage ist, gibt es in WEG sachen anderer regeln? Die frage ob es § 495 a ZPO in WEG sachen gibt hab ich mir auch gestellt. Ich weiß aber da nicht, wo ich da nachgucken soll!
Tigra
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#5

12.02.2008, 13:03

eigtl müsste da vom ag ein beschluss gekommen sein, dass nach 495 a verhandelt wird.... oder ihr hättet antrag auf 495 a gestellt.
ansonsten wenn sich in den unterlagen kein hinweis darauf befindet..puhhh. ich würd sachen für weg sachen gilt ja auch die zpo oder?!
also theo. wäre es wohl m. e. möglich.
ich guck mal ob ich noch was finde°!
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#6

12.02.2008, 14:45

Auch hier nochmal zur etwaigen Hilfe:

LS
In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in WEG-Sachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Festhaltung an Senat, NJW 2003, 3133 zu § 31 I Nr. 2 BRAGO).

BGH, Beschl. v. 09.03.2006 – V ZB 164/05 = NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438 = AGS 2006, 268 = ZMR 2006, 539 = JurBüro 2006, 362 = NZM 2006, 660 = AnwBl 2006, 494 = DWW 2006, 215 = WuM 2006, 274 = RVGreport 2006, 225 = BGHR 2006, 881 = NJW-Spezial 2006, 341 = FGPrax 2006, 178 = MDR 2006, 1134 = juris (KORE 320782006)


LS
Wird in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache ausnahmsweise von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, so erhält ein RA trotzdem nach §§ 35, 63 I Nr. 2 BRAGO die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung.

BGH, Beschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133 = WuM 2003, 598 = ZMR 2003, 756 = Rpfleger 2003, 620 = BGHReport 2003, 1311 = NZM 2003, 813 = AGS 2003, 450 = JurBüro 2003, 588 = MDR 2003, 1317 = WE 2004, 8 = ZWE 2003, 376 = BRAGOreport 2003, 195 = juris (KORE 313482003)


OS
1. ...

2. Wird in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (hier: in einem WEG-Verfahren) im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG trotzdem die Terminsgebühr (Anschluss BGH, Beschl. v. 24.07.2003 – V ZB 12/03 = NJW 2003, 3133).

LG Darmstadt, Beschl. v. 20.02.2006 – 19 T 178/06 = ZMR 2006, 397 = juris (KORE 724332006)


LS
Entscheidet das WEG-Gericht im schriftlichen Verfahren, fällt wie nach bisherigem Recht (§§ 35, 63 BRAGO) eine Terminsgebühr beim Anwalt an.

AG Hamburg - St. Georg, Beschl. v. 14.02.2006 – 980 II 104/05 = ZMR 2006, 482 = juris (KORE 727062006)
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