Hallo,
ich habe eine allgemeine Frage, und zwar:
-kann ich in strafsachen die fahrt-und abwesenheitsgelder mit festsetzen lassen, wenn
a) ich als pflichtverteidiger und
b) als wahlanwalt tätig war?
Eine Abtretungserklärung füge ich immer bei oder reiche sie nach. Und wollte noch fragen, wie diese bei euch aussieht.
Kann ich die Fahrt-und Abewsenheitsgelder vom Mdten verlangen wenn die staatskasse diese nicht übernimmt? Oder trägt dieser die gleich und ich brauch diese gar nict erst mit bei der staatskasse mit geltend machen?
Gibts dazu nen §§ oder ein urteil?
Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag
7003 und 7005 VV RVG in Strafsachen
Fahrtkosten u. Abwesenheitsgelder berechne ich immer, wenn das Gericht nicht bei uns am Ort ist - sowohl bei Pflichtverteidigung, als auch Wahlverteidigung.
Abtretungserklärung haben wir nicht bei uns - ist bist jetzt auch immer so gegangen.
Wenn die Staatskasse die Fahrtkosten u. Abwesenheitsgelder nicht übernimmt, fordern wir sie beim Mandanten an.
§§ oder ein Urteil dazu kann ich dir leider nicht sagen - ich machs einfach so..
Abtretungserklärung haben wir nicht bei uns - ist bist jetzt auch immer so gegangen.
Wenn die Staatskasse die Fahrtkosten u. Abwesenheitsgelder nicht übernimmt, fordern wir sie beim Mandanten an.
§§ oder ein Urteil dazu kann ich dir leider nicht sagen - ich machs einfach so..
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In Strafsachen erhält der Pflichtverteidiger stets die entstandenen Reisekosten für Fahrten zu den Terminen, ggfls. auch zur JVA, wenn der Mandant in Haft ist.
Im Fall des Freispruchs werden regelmäßig die Reisekosten eines am Wohnort des Angeklagten niedergelassenen Anwalts aus der Staatskasse zu erstatten sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – I ZB 21/03).
Die Aussage
"kannst gleich dem mdten aufgeben da die staatskasse die nicht übernimmt"
ist also nicht zutreffend.
Im Fall des Freispruchs werden regelmäßig die Reisekosten eines am Wohnort des Angeklagten niedergelassenen Anwalts aus der Staatskasse zu erstatten sein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.12.2003 – I ZB 21/03).
Die Aussage
"kannst gleich dem mdten aufgeben da die staatskasse die nicht übernimmt"
ist also nicht zutreffend.
- stein
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Und wie sieht das Ganze bei einem Wahlanwalt aus ?In Strafsachen erhält der Pflichtverteidiger stets die entstandenen Reisekosten für Fahrten zu den Terminen, ggfls. auch zur JVA, wenn der Mandant in Haft ist.
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ok ich werde bei der nächsen sache mal die 7003 und 7005 der staatskasse mit aufgeben mal schaun obs cheffe merkt oder nicht. Klar ist natürlich auch das das G dann nicht sagt "du hasdt die 7003+7005 vergessen"
Naja das problem hier ist das ich immer 7003 und 7005 habe da wir in einem realtiv kleinem ort wohnen und das nächste gericht mind. 12km einfache fahrt weg ist also!
Naja das problem hier ist das ich immer 7003 und 7005 habe da wir in einem realtiv kleinem ort wohnen und das nächste gericht mind. 12km einfache fahrt weg ist also!
Tut das, was ich auch tun würde :-)