Nr. 5115 RVG entstanden?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mellimaus
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#1

29.01.2008, 10:59

Wir haben den Mandanten in einem Bußgeldverfahren vertreten.

Soweit klar, wir bekommen GG und VG. Kann ich auch eine Gebühr nach Nr. 5115 abrechnen, wenn das Verfahren gem. § 31 OWiG wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde? Wir haben aber vorher eine ausführliche Stellungnahme an Polizei geschickt?

Bin fast der Meinung das nicht, da wir nicht aktiv daran beteiligt waren.

:thx
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#2

29.01.2008, 11:13

Ich würde auch sagen nein. Aber nur aus dem Grund, da das Verfahren aufgrund der Verfolgungsverjährung beendet bzw. eingestellt worden ist. Da habt ihr ja nichts mit zutun in dem Sinne.
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#3

29.01.2008, 11:19

Habt ihr wegen der Verjährung in Eurem Schreiben Stellung genommen? Wenn ja, dann könnte man es ja schon so sehen, dass Ihr ja darauf aufmerksam gemacht habt und dann doch an der Einstellung beteiligt gewesen seid. Wenn nicht, dann sehe ich leider keinen anderen Grund, warum die Gebühr angefallen sein sollte.
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mellimaus
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#4

29.01.2008, 11:24

Haben nicht Stellung zur Verjährung genommen, also lag ich ja gar nicht so falsch.

Danke Euch beiden
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Tigra
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#5

29.01.2008, 11:26

rechnet ihr ggü. rsch ab?!
dann würde ich es frech probieren die geb. mit einzunehmen!
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