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Beschwerde gegen ablehnenden Pflichtverteidigerbeschluss

Verfasst: 03.01.2008, 12:53
von Plumbum
So hallo!!!

Muss hier was abrechnen und komm nicht weiter. Wir vertreten den Mandanten in einem Strafverfahren und haben beantragt uns als Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies wurde vom Gericht abgelehnt, dagegen haben wir Beschwede abgelehnt und das Beschwerdegericht hat uns insoweit Recht gegeben, dass wir als Pflichtverteidiger beigeordnet werden und dass die Staatskasse 50 % von den Kosten übernimmt, die im Beschwerdeverfahren entstanden sind...

so und jetzt sitz ich und weiß nicht nach welcher Nr. im RVG ich des abrechnen soll...kann mir jemand helfen...mit Begründung? vielleicht 4302?! ich hab keine Ahnung...schnelle hilfe wäre lieb

Verfasst: 03.01.2008, 13:19
von Supersekretärin
Also dazu hät ich erstmal ne blöde Frage: Ist denn so ein Beschwerdeverfahren nicht kostenfrei? Vorallem wenn ihr Recht bekommen habt und doch noch beigeordnet seid?

Verfasst: 03.01.2008, 13:49
von leah
Hallo!

Eigentlich stellt das Beschwerdeverfahren in Strafsachen keine gesonderte Angelegenheit dar. Es gibt Ausnahmen die nach Teil 3 berechnet werden (z. B. Beschwerde gg. Kostenentscheidung) und auch Ausnahmen die nach Teil 4, also Nr. 4302, abgerechnet werden. Soweit ich weiß gehört die Beschwerde gegen einen PV-Beschluss aber nicht dazu. Alles andere ist mit den Gebühren im Hauptverfahren abgegolten.

Jetzt hat das Gericht aber anscheinend geschrieben, dass es eine gesonderte Angelegenheit war, da sie für das Beschwerdeverfahren die Hälfte zahlen, also würd ich erstmal nach 4302 abrechnen (Wenn Beschwerde und Begründung gemeinsam eingelegt wurden 1 x, ansonsten 2 x nach 4302 Ziff. 1 u. 2. gem. Vorbem 4.3 Abs. 3 S. 1 [§ 15 VI ist anzuwenden]).

Gruß
Leah

Verfasst: 07.10.2009, 16:23
von dinirie
Hallo...!

Ich habe genau das gleiche Problem.. hat vielleicht jemand zwischenzeitlich eine Lösung parat?

Nr. 4302 wird abgelehnt.. habe ich versucht.. Begründung: Die Vorbemerkung 4.3 sagt dazu "Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.".

Da wir ja die PbV letztendlich erhalten haben, kriegen wir also keine Gebühr Nr. 4302 VV RVG.

Aber in dem Beschluss über die nunmehrige Beiordnung als Pflichtverteidiger steht: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt".

Warum schreiben die so einen Satz, wenn man letztendlich doch nichts abrechnen kann? :?: Damit das die Kostenentscheidung in dem Beschluss steht, haben wir übrigens auch schon arguementiert, dazu sagt der Bezirksrevisor: "Der Umstand, dass der Beschluss eine Kostenentscheidung enthält, lässt keine Gebühr entstehen".

Irgendeine Gebühr muss es doch dafür geben.. ich soll jetzt jedenfalls herausfinden, was wir abrechnen können.. aber ich finde nichts passendes.. daher bitte ich euch dringend um HILFE!!

Vielen Dank!!!!

Verfasst: 07.10.2009, 17:31
von Adora Belle
Die Beschwerde ist keine besondere Angelegenheit, sondern wird über die VG abgegolten.

M.E. kannst Du (für den Mandanten natürlich, oder halt abtreten lassen) die nach der Differenztheorie berechneten ausscheidbaren Kosten der Beschwerde gegenüber der Staatskasse geltend machen.

Such mal nach Differenztheorie im Forum, es gibt inzwischen Dutzende Threads dazu.

Verfasst: 08.10.2009, 11:51
von dinirie
Vielen Dank schonmal.. :) aber weißt du zufällig nach welcher Rechtsprechung das so ist? Ich würd dann gerne nen § dazu zitieren bzw. ne Entscheidung darüber...

Aber ich suche hier auf jeden Fall mal nach der Differenztheorie..

Verfasst: 08.10.2009, 12:40
von Adora Belle
Das ist keine Rechtsprechung, sondern Gesetz.

Vorbemerkung 4 Abs. 2: Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.

plus

Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 Satz 1: Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

plus

Umkehrschluß aus Vorbemerkung 4.3 Abs. 3 Satz 2: Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.

heißt - bei den Einzeltätigkeiten gelten Beschwerden ausnahmsweise als besondere Angelegenheiten, während sie für den Vollverteidiger über die Verfahrensgebühr abgegolten sind.

Verfasst: 08.10.2009, 13:03
von dinirie
Alles klar.. vielen lieben Dank :)