RA-Geb. für Ratenzahlungsvereinbarung in der ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Adora Belle
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#41

19.01.2017, 14:44

Ich denke, dass eine EG nicht entstehen kann, solange man sich außergerichtlich über außergerichtlich entstandene RA-Kosten vergleicht. Denn dann gehört die Geltendmachung zum Mandat. Eine EG könnte aber entstehen, wenn die Gebühren gerichtlich geltend gemacht werden, dann im Hauptverfahren oder in der Vollstreckung.
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Anahid
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#42

19.01.2017, 15:19

Danke für die Klarstellung Adora Belle. Ich bin davon ausgegangen, dass der Gebührenanspruch bereits gegen den Mandanten tituliert ist. Dass das nicht so sein könnte, kam mir gar nicht in den Sinn. Aber immer gut, wenn jemand auch mal ein wenig quer denkt. :daumen :)
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TinaS
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#43

07.03.2018, 10:41

Hallo ihr Lieben,
ich bin leider etwas raus aus dem RVG. Hatte Babypause und muss mich wieder einfinden.

Habe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner vorbereitet und dieser soll die Kosten hierfür übernehmen, aber welche?
Haben VU + KFB, dann PFÜB an Arbeitgeber zugestellt, nun möchte er selbständig Raten zahlen, was wir sehr gerne annehmen, da über Pfändung monatlich weit weniger rauskommt.
Rechne ich nun eine
0,3 VG + 1,0 EG ab?
Die Einigungsgebühr kann doch nicht allein stehen oder?

Vielen Dank für eure Hilfe
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Adora Belle
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#44

07.03.2018, 10:47

Die EG gehört zur 0,3 VG für den Pfüb. Sie entsteht regelmäßig gem. §31b RVG aus 20% der Forderung. Erstattungsfähig ist die EG nur, wenn der Schuldner sie freiwillig übernimmt. Ihr müsst quasi den Abschluss davon abhängig machen, dass der Schuldner die EG trägt.
TinaS
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#45

07.03.2018, 10:53

Ja, hab es in die Vereinbarung so mit rein geschrieben. Also wenn er die Ratenzahlung annimmt, dann auch die Kostenübernahme.

Siehst du, dass mit den 20% wusste ich gar nicht.

Danke dir.
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Adora Belle
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#46

07.03.2018, 11:26

Wir haben hier lange Diskussionen geführt, wann die EG aus dem geminderten Wert und wann aus dem vollen Wert entsteht. Als Gläubiger(vertreter) möchte man natürlich den vollen Wert, dann aber bitte auch vom Schuldner übernommen. Andererseits hat man eine Pflicht zur Kostengeringhaltung, so dass es aus meiner Sicht nicht statthaft ist, die Vereinbarung mit nicht notwendigen Bestandteilen zu "überfrachten", nur um aus dem vollen Wert abrechnen zu können. Am besten liest Du Dich da mal ein bisschen ein. ;)
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